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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §1;Rechtssatz
Das GSchG unterscheidet hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen nicht zwischen Personen, die unselbstständige, und solchen, die selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme eines unselbstständig Erwerbstätigen kann dadurch entstehen, dass durch den Ausfall der Arbeitskraft des unselbstständig Erwerbstätigen für den Dienstgeber Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstehen oder dadurch, dass der Dienstgeber, wenn eine Ersatzarbeitskraft nicht zur Verfügung stehen sollte, eine Einschränkung seiner selbstständigen Tätigkeit für die Zeit der Inanspruchnahme des Dienstnehmers, und damit allenfalls auch finanzielle Einbußen hinzunehmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X03Im RIS seit
07.06.2001