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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §1 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs. 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll - im Einzelfall - eine Befreiung möglich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X01Im RIS seit
07.06.2001