RS Vwgh 2000/12/19 2000/19/0154

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §1 Abs1;
GSchG §4;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs. 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll - im Einzelfall - eine Befreiung möglich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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