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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des GSchG die weithin bestehenden Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe, darunter von Ärzten, aus der früheren Rechtslage nicht übernommen hat, ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des GSchG grundsätzlich auch einem Arzt selbst die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen zuzumuten ist. Gerade bei Heranziehung eines Arztes zum Amt als Geschworener oder Schöffe ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung durch andere Ärzte oder eine Terminverschiebung möglich ist, eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X04Im RIS seit
07.06.2001