RS Vwgh 2000/12/19 2000/19/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §1;
GSchG §14 Abs3;
GSchG §4 Z2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen - grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß - für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommenen Personen - hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck - ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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