1 1. Die Revisionswerberin betreibt aufgrund von zwei bestehenden Betriebsanlagengenehmigungen je eine Verkaufsfiliale an zwei näher bezeichneten Standorten. 2 Jeweils mit Schreiben vom 6. Juni 2014 beantragte die Revisionswerberin die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlagen dahingehend, dass die Errichtung von jeweils einem Lagerraum und zwei Lagerfächern für eine zusätzliche Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen genehmigt werde. 3 2. Diese Ansuchen wurden von... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um eine Ausnahme (Fristverlängerung) für den Einbau eines Gasrückführungssystems bei der Treibstofftankstelle der Beschwerdeführerin in einem näher bezeichneten Standort im Instanzenzug gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 iVm den §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, als unzulässig zurückgewiesen. ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §82 Abs1;GewO 1994 §82 Abs3;GewO 1994 §82 Abs5;TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 82 Abs. 3 GewO 1994 setzt ihrem Wortlaut nach "abweichende Maßnahmen" bzw. "Abweichungen" voraus, durch die der gleiche Schutz wie durch die Einhaltung der Verordnung zu erwarten ist. Die beantragte Fristverlängerung stellt dagegen keine "abweichend... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §82 Abs1;TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §3 Abs1;
Rechtssatz: Schutzzweck der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, ist der Schutz der Umwelt vor Treibstoffdampf, der beim Tankvorgang entweichen könnte (Hinweis E vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0204). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Jänner 1998 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Jänner 1990 um gewerbebehördliche Bewilligung der Änderung ihrer bestehenden Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort durch die Aufstellung von drei weiteren oberirdischen Lagerbehältern ab. Zur Begründung: führte er aus, das gegenständliche Ansuchen sei mit erstinstanzlichem Bescheid des Landeshauptmannes von N... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §81 Abs1;GewO 1994 §82 Abs1;
Rechtssatz: Wie sich aus § 81 Abs 1 GewO 1994 zweifelsfrei ergibt, bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage einer behördlichen Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu berühren. Betrifft eine derartige Änderung eine Betriebsanlage, auf die ein... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. August 1997 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß § 77 GewO 1994 die gewerberechtliche Genehmigung einer näher bezeichneten Tankstellen-Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen. Die Auflage Punkt 90. hat folgenden Wortlaut: "Das gesamte Gasrückführsystem ist jährlich wiederkehrend von einem hiezu befugten Fachkundigen auf ordnungsgemäße Funktion nachweislich überprüf... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §82 Abs1;GewO 1994 §82 Abs4;TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §3 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 1 TankstellenGaspendelleitungenV 1992 müssen Tankstellen mit einem System zur Gasrückführung ausgestattet sein, welches der Betriebsanlageninhaber einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen hat. Weitere Prüfpflichten sind in ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §82 Abs1;GewO 1994 §82 Abs4;TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §3 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Gemäß § 82 Abs 4 GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach § 82 Abs 1 GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen V... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. November 1994 wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 74, 77 und 353 ff GewO 1994 sowie § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle samt Wasch- bzw. Pflegeplätzen beim geplanten Baumarkt in L. nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, unter Vorschreibung von Auflagen, u.a. jener, daß der Tankautomat... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung60/02 Arbeitnehmerschutz82/04 Apotheken Arzneimittel92 Luftverkehr93 Eisenbahn
Norm: BFV §116 Abs1;GewO 1994 §81 Abs1;GewO 1994 §82 Abs1;GewO 1994 §82 Abs3;
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 116 Abs 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, (= BFV) liegt nicht nur im Schutz der Tankstellenkunden. Abweichungen von § 116 Abs 1 der Verord... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, "sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma A & A-KG, Kitzbühel, zu verantworten, daß am 18.3.1986 in dem von dieser Gesellschaft betriebenen Hotel B in Kitzbühel" - nach Punkt 2. dieses Straferkenntnisses - "keine Person erreichbar war, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste insbesondere in hygienischer Hinsicht betraut war". D... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Norm: BäderhygieneG 1976 §1 Abs2;GewO 1973 §366;GewO 1973 §367 Z26;GewO 1973 §368 Z17;GewO 1973 §82 Abs1;GewO 1973 §82 Abs2;
Rechtssatz: Durch die Formulierung des § 1 Abs 2 letzter Halbsatz Bäderhygienegesetz wird (nur) zum Ausdruck gebracht, daß die Regelungsinhalte des dritten Abschnittes des Bäderhygienegesetzes als Vorschriften zum Schutze der Gesund... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Dezember 1988 wurden gemäß den §§ 333 und 360 Abs. 2 GewO 1973 in Ansehung der vom Beschwerdeführer im Standort X, R-straße nn, betriebenen Chemisch-Reinigungsanlage folgende Maßnahmen verfügt: "Gemäß §§ 333 und 360 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), BGBl. Nr. 50/1974 i.d.g.F., werden hinsichtlich der von Herrn KH, im Standort X, R-straße nn, betriebenen Chemisch Reinigungsanlage folgende Maßnahmen ve... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;GewO 1973 §82 Abs1 idF 1988/399;GewO 1973 §82 Abs4 idF 1988/399;
Rechtssatz: Eine auf Grundlage des § 82 Abs 1 GewO erlassene Verordnung steht auch bei ihrer Einhaltung durch den Gewerbetreibenden der Verpflichtung der Behörde zur Anordnung einer Maßnahme gemäß § 360 Abs 2 GewO nicht entgegen, da diese Gesetzesstelle auf "die durch eine diesem Bund... mehr lesen...