RS Vwgh 1996/4/23 95/04/0211

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken Arzneimittel
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn

Norm

BFV §116 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §82 Abs1;
GewO 1994 §82 Abs3;

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 116 Abs 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, (= BFV) liegt nicht nur im Schutz der Tankstellenkunden. Abweichungen von § 116 Abs 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, (= BFV) bzw von dieser Bestimmung abweichende Maßnahmen dürfen gem § 82 Abs 3 GewO 1994 nur aufgetragen oder zugelassen werden, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.

E 23.4.1996, 95/04/0211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040211.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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