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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Eine auf Grundlage des § 82 Abs 1 GewO erlassene Verordnung steht auch bei ihrer Einhaltung durch den Gewerbetreibenden der Verpflichtung der Behörde zur Anordnung einer Maßnahme gemäß § 360 Abs 2 GewO nicht entgegen, da diese Gesetzesstelle auf "die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen" abstellt. Entsprechend dieser Überlegung wird im § 82 Abs 4 GewO normiert, dass, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040037.X03Im RIS seit
12.02.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008