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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §82 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 82 Abs. 3 GewO 1994 setzt ihrem Wortlaut nach "abweichende Maßnahmen" bzw. "Abweichungen" voraus, durch die der gleiche Schutz wie durch die Einhaltung der Verordnung zu erwarten ist. Die beantragte Fristverlängerung stellt dagegen keine "abweichende Maßnahme" bzw. "Abweichung" iSd § 82 Abs. 3 GewO 1994 dar; vielmehr kommt für einen solchen Antrag § 82 Abs. 5 GewO 1994 zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040160.X02Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008