RS Vwgh 1991/5/28 87/04/0276

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Norm

BäderhygieneG 1976 §1 Abs2;
GewO 1973 §366;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §368 Z17;
GewO 1973 §82 Abs1;
GewO 1973 §82 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Formulierung des § 1 Abs 2 letzter Halbsatz Bäderhygienegesetz wird (nur) zum Ausdruck gebracht, daß die Regelungsinhalte des dritten Abschnittes des Bäderhygienegesetzes als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs 1 GewO 1973 "gelten" (und wird solcherart der Regelungsbereich der GewO 1973 erweitert). Sie werden damit keine Gebote oder Verbote "von gemäß § 82 Abs 1 und 2 erlassenen Verordnungen". Nur auf derartige Verordnungen verweist aber § 367 Z 26 GewO 1973. Mangels einer ausdrücklichen Anführung der Übertretungen des IIIten Abschnittes des Bäderhygienegesetzes in Ansehung von Bädern und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der GewO 1973 unterliegen, in den Strafbestimmungen der §§ 366, 367 und 368 Z 1 bis 16 GewO 1973 fallen derartige strafbare Handlungen vielmehr unter die Generalklausel des § 368 Z 17 GewO 1973 und insofern weiters unter die Strafdrohung des Einleitungssatzes des § 368 leg cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987040276.X02

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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