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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §82 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 TankstellenGaspendelleitungenV 1992 müssen Tankstellen mit einem System zur Gasrückführung ausgestattet sein, welches der Betriebsanlageninhaber einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen hat. Weitere Prüfpflichten sind in dieser Verordnung nicht normiert. Die Vorschreibung einer über die Bestimmungen der V hinausgehenden Auflage wäre gemäß § 82 Abs 4 GewO 1994 nur dann zulässig, wenn auf Grund der besonderen Gestaltung der zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der V angestrebte Schutzzweck mit den darin genannten Vorkehrungen nicht erreicht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040204.X02Im RIS seit
11.07.2001