RS Vwgh 1998/3/17 97/04/0204

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §82 Abs1;
GewO 1994 §82 Abs4;
TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §3 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 TankstellenGaspendelleitungenV 1992 müssen Tankstellen mit einem System zur Gasrückführung ausgestattet sein, welches der Betriebsanlageninhaber einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen hat. Weitere Prüfpflichten sind in dieser Verordnung nicht normiert. Die Vorschreibung einer über die Bestimmungen der V hinausgehenden Auflage wäre gemäß § 82 Abs 4 GewO 1994 nur dann zulässig, wenn auf Grund der besonderen Gestaltung der zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der V angestrebte Schutzzweck mit den darin genannten Vorkehrungen nicht erreicht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040204.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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