RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0033

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §82 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus § 81 Abs 1 GewO 1994 zweifelsfrei ergibt, bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage einer behördlichen Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu berühren. Betrifft eine derartige Änderung eine Betriebsanlage, auf die eine nach § 82 Abs 1 leg cit erlassene Verordnung anzuwenden ist, so ist mit Rücksicht auf den sich aus § 82 Abs 1 erster Satz GewO 1994 ergebenden Zweck einer nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnung die Genehmigungspflicht dieser Änderung schon dann gegeben, wenn die Betriebsanlage in ihrer geänderten Form und als Folge der Änderung den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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