IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31.07.2022, Zl. *** betreffend Zurückweisung eines Ansuchens zur Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsver... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. September 2020, Zl. ***, ***, betreffend Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und der baurechtlichen Bewilligung für die Änderung (Um- und Zubau Betriebsanlage B) im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, zu Recht: 1. Die ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 19.07.2021 Norm: AVG 1991 §13 Abs3GewO 1994 §353BauO NÖ 2014 §18BauO NÖ 2014 §19
Rechtssatz: Die Frist der Verbesserung von Anträgen (iSd § 13 Abs 3 AVG) dient nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein. Schlagworte Gewerberecht; ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. November 2019, Zl. ***, mit welchem sein Ansuchen vom 02.05.2019 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 21.12.2020 Norm: GewO 1994 §353AVG 1991 §13 Abs3
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängeln eines Anbringens im Si... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. Juni 2020, Zl. ***, ***, betreffend Zurückweisung des Ansuchens vom 7. Oktober 2019 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und der baurechtlichen Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage (Schlosserei) durch Errichtung einer Lagerhalle inklusive Werkstatt im ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 19.06.2020 Norm: GewO 1994 §353BauO NÖ 2014 §18BauO NÖ 2014 §19AVG 1991 §13 Abs3
Rechtssatz: Die Frist zur Verbesserung von Anträgen (im Sinne des § 13 Abs 3 AVG) dient nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss diese Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein. Schlagworte Gew... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des B, ***, ***, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.12.2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision ni... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.02.2020 Norm: AVG 1991 §13 Abs3GewO 1994 §353
Rechtssatz: Ist ein Anbringen iSd §13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl VwSlg 15.793 A/2002; VwGH 2010/05/0166). Schlagworte Gewerberecht; Verf... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.02.2020 Norm: AVG 1991 §13 Abs3GewO 1994 §353
Rechtssatz: Mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß §13 Abs 3 AVG ist gleichzeitig eine angemessene Verbesserungsfrist zu setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung... mehr lesen...