TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/19 LVwG-AV-631/001-2020, LVwG-AV-630/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

GewO 1994 §353
BauO NÖ 2014 §18
BauO NÖ 2014 §19
AVG 1991 §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. Juni 2020, Zl. ***, ***, betreffend Zurückweisung des Ansuchens vom 7. Oktober 2019 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und der baurechtlichen Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage (Schlosserei) durch Errichtung einer Lagerhalle inklusive Werkstatt im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch bei der Rechtsgrundlage folgender Ausspruch angefügt wird:
„ § 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§§ 18 und 19 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. Juni 2020, ***, ***, wurde das Ansuchen des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und baubehördlichen Bewilligung vom 7. Oktober 2019 für die Änderung der Betriebsanlage (Schlosserei) durch Errichtung einer Lagerhalle inklusive Werkstatt im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 10. Juni 2020 eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die beauftragten Verbesserungen der Antragsbeilagen nur nach jeweils telefonischen Rücksprachen mit den zuständigen Sachverständigen möglich gewesen seien bzw. diese auch nur eingeschränkt erreichbar gewesen seien (COVID-19 bedingt). Die fehlenden Unterlagen würden bis spätestens 30.06.2020 vorgelegt werden und wurde um eine dementsprechende Berufungsvorentscheidung bzw. Weiterführung des Verfahrens ersucht.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde *** (betriebsanlagerechtlicher Verwaltungsakt) und *** (baurechtlicher Verwaltungsakt) ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und baubehördlichen Bewilligung für eine Änderung der Betriebsanlage (Schlosserei) durch Errichtung einer Lagerhalle inklusive Werkstatt im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, angesucht.

Eine Prüfung der Antragsunterlagen durch die belangte Behörde ergab, dass diese sowohl für das baurechtliche Bewilligungsverfahren wie auch das betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsverfahren nicht vollständig waren.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 und 8. November 2019 wurde daher der Beschwerdeführer ersucht die Projektergänzungen nachzureichen.

Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Januar 2020, ***, ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, bis spätestens 31. Januar 2020 konkret bezeichnete ergänzende Projektunterlagen vorzulegen. Auch wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen ist.

Am 31. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde ergänzende Antragsunterlagen nachgereicht. Die Prüfung dieser nachgereichten Unterlagen ergab, dass diese nicht vollständig im Sinne des Verbesserungsauftrages (vom 9. Jänner 2020) waren.

Die Prüfung der belangten Behörde ergab, dass die Unterlagen für eine Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Bautechnik, Maschinenbautechnik, Wasserbautechnik sowie dem Vertreter des Arbeitsinspektorates nach wie vor nicht ausreichend sind. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer abermals mit Schreiben vom 31. März 2020, ***, ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, bis spätestens 29. Mai 2020 folgende Ergänzungen zum Antrag vorzulegen:

a)   Es fehlt weiterhin die Vermessungsurkunde im Sinne des §19 NÖ BO 2014.

b)   Es fehlt weiterhin der Nachweis dass die einseitig offene Bauweise zulässig ist. Das ledigliche Verbinden mit einer Mauer ändert nicht die Bauweise. Nunmehr soll die Bauklasse II ausgeführt werden

c)   Der Nachweis der Zulässigkeit der elektrischen Beheizung fehlt weriterhin.

d)   Der Lageplan entspricht weiterhin nicht. Es fehlen noch immer die Höhenkoten (Geländeveränderungen, Bezugsniveau,...), Ver- und Entsorgungsleitungen, Flächenwidmung,......

e)   In der Nordansicht ist ein Schacht eingezeichnet. Das kann in einer Ansicht nicht sein.

f)   Geländeveränderungen sind in den Ansichten nicht eingetragen

g)   Die statische Berechnung stimmt mit der Einreichplanung nicht überein (z.B. Höhe der Halle 8,08m bedeutet Bauklasse III)

h)   In der Schnittdarstellung fehlt die Kotierung der Raumhöhe

i)   Es fehlt die brandschutztechnische Beschreibung im Sinne der OIB RL 2.1

j)   Die Schweißrauchgase werden augenscheinlich über eine fixe Verrohrung abgeführt (Fabrikat Spiro-Klima, 1.030m³/h). Angemerkt wird, dass die Situierung des Abluftrohres ins Freie im Einreichplan eingezeichnet gehört. Über die verwendeten (zu Schweißenden) Materialien und die Häufigkeit der Schweißtätigkeiten wurden keine Angaben gemacht.

k)   Eine ergänzte Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Manipulation innerhalb der Halle/Werkstatt konnte den Ergänzungsunterlagen nicht entnommen werden.

l)   Auch die Angaben über den Blitzschutz wurden unzureichend beantwortet. Grundsätzlich ist die Errichtung einer Blitzschutzanlage an jedem Gebäude erforderlich (Stand der Technik). Sollte keine Blitzschutzanlage für das Gebäude erforderlich sein, so ist dies im Projekt schlüssig zu begründen. Lediglich einen Fundameterder zu installieren kann (muss nicht) durchaus zu wenig sein.

m)   Über den Pater-Noster konnten den Ergänzungsunterlagen KEINE Informationen (wie in der VP vom 18.10.2019) entnommen werden. Angemerkt wird, dass der Pater-Noster auch in der Maschinenliste fehlt.

n)   In der Maschinenliste sind einige Positionsnummer angeführt, bei denen die Maschinen ein Baujahr VOR 1995 (z.B. Pos. 1,2,3,4,8) aufweisen UND trotzdem eine CE-Konformitätserklärung vorliegt. Grundsätzlich gibt es für Maschinen vor dem Baujahr 1995, quasi als gleichwertig anzusehen, eine Risikobeurteilung nach dem Abschnitt 4 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). Eine positive Beurteilung einer solchen Maschine kann es erst nach Vorliegen einer mängelfreien Risikobeurteilung geben. Bis zum Vorliegen einer Solchen ist der Betrieb derartiger Maschinen nicht zulässig (Anm.)! (zusätzlicher Ergänzungspunkt)

o)   Es wurde eine Sickerschachtsberechnung vorgelegt. Daraus kann entnommen werden, dass über diesen Schacht die Niederschlagswässer aus ca. 750 m² Dachfläche versickert werden sollen. Das wäre soweit auch ok.

In der Baubeschreibung vom 10. Oktober 2019 ist u.a. angeführt, dass Hofflächen und Parkplatzflächen über einen Sickerschacht auf Grundstück Nr. *** versickert werden sollen.

Über diese Niederschlagswasserbeseitigung der Freiflächen liegen bislang keine näheren Angaben oder Unterlagen vor. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung von derartigen Verkehrsflächenwässer über Sickerschächte nur unter Verwendung eines Technischen Filters zulässig wäre. (siehe ÖNORM B2506).

Entsprechende Klarstellungen hinsichtlich der Freiflächenentwässerung und entsprechende Projektsergänzung wäre daher weiterhin erforderlich.

p)   Querlüftung fehlt

q)   Tore als Lüftungsöffnungen nur mittels Schieberegle oder wenn, großteils über Fenster/Lichtkuppeln mit Ausnahme zur Querlüftung

r)   Lüftung innenliegender Räume unklar

s)   Angaben zur Verwendung kanzerogener Arbeitsstoffe

t)   Lüftungsaufsätze auf dem Dach fehlen

u)   Gehtür bei bei Toren fehlt (Grundriss)

v)   Belichtungsberechnung ist nicht schlüssig (Tore vollflächig verglast gerechnet)

w)   Dachsicherungsmaßnahmen fehlen

x)   Nur Pulverlöscher sind nicht zulässig

y)   Angaben zur Ergonomie („Vertragen von Material“) fehlen

z)   Garderobe fehlt (getrennte Aufbewahrung) bzw. Umkleideräume

aa) Zweiter Fluchtweg fehlt

bb) Absaugung Schleifstaub unklar

cc) Lärmprojekt

dd) Betriebsablaufbeschreibung (Tätigkeit genauer beschreiben („Schweißen“ Nickel-Kobald?)“

Auch wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Projektunterlagen vorgelegt. Der Beschwerdeführer kam somit der Aktenlage dem (den) Verbesserungsauftrag (Verbesserungsaufträgen) der belangten Behörde nicht nach.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Durch den angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2019 auf gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Lagerhalle inklusive Werkstatt im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, sowie baurechtliche Bewilligung dieser Änderung, zurückgewiesen.

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.   in vierfacher Ausfertigung

a)   eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)   die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)   ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.   in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

3.   in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

§§ 18 und 19 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten:

„§ 18

Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

      1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:

         a) Zustimmung des Grundeigentümers oder

         b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2015, handelt, oder

         c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

      2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.

      3. Bautechnische Unterlagen:

         a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;

         b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;

         c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;

         d) zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) herzustellen ist (§ 12a), eine Darstellung des Bezugsniveaus;

         e) abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).

      4. Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.

      5. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).

      6. Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (§ 14 Z 4 lit. c und f) insbesondere folgende Angaben:

          - über die Brennstoffwärmeleistung,

          - über die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),

          - über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (§ 69 Abs. 1 Z 10) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),

          - über den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),

          - über die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,

          - wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,

          - den Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für

      1. die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,

      2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,

     2a. die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),

      3. die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder 

      4. die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)

jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.

(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.

(3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Interessen

       – der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,

       – des Brandschutzes,

       – der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,

       – der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

       – des Schallschutzes oder

       – der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes

entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.

(4) Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.

§ 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

      1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

         a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)

              – Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,

              – im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,

              – bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,

              – Grundstücksnummern,

              – Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,

              – Widmungsart,

              – festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,

              – das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,

              – bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,

              – die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,

              – Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,

         b) bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,

         c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,

         d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;

      2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);

      3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;

      4. die Tragwerkssysteme;

      5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;

      6. die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.

Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.

Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind

       – im Lageplan

       – in den Grundrissen und Schnitten

farblich verschieden darzustellen.

(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

-    des Grenzkatasters,

ist kein Grenzkataster vorhanden:

-    einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,

oder

-    des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.

Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

      1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;

      2. die Grundrissfläche und die bebaute Fläche;

      3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;

     3a. die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;

      4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;

      5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;

      6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);

      7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

       - Detailpläne,

       - statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,

       - einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,

       - eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,

       - eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,

       - eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,

       - eine brandschutztechnische Beschreibung,

       - ein Brandschutzkonzept,

       - eine Fluchtzeitberechnung,

       - Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),

       - eine Wärmebedarfsrechnung,

       - einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,

       - Elektroinstallationspläne,

       - Sitzpläne,

       - einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.

(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.

(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.“

Unstrittig ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Unterlagen (im Sinne des § 353 GewO einerseits und im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BauO 2014 andererseits) zur Beurteilung des Projektes (siehe oben) beigebracht hat. Auch ist auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde entsprochen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch im Zuge der Beschwerde eingestanden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei die Unterlagen rechtzeitig beizubringen, wird ausgeführt, dass die seitens der belangten Behörde gesetzte Frist überaus großzügig bemessen war. Die Frist der Verbesserung von Anträgen (im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG) dient nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.

Da der Beschwerdeführer dem rechtmäßigen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlagen der notwendigen Unterlagen einen weiteren Antrag auf baurechtliche Bewilligung und gewerberechtliche Genehmigung der beabsichtigten Änderung einbringen kann, da durch eine Zurückweisung eines Antrags nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt wird und somit einem neuerlichen (vollständigen) Antrag daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegensteht.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides waren die materiell rechtlichen Bestimmungen hinzuzufügen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Gewerberecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens; Verbesserung; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.631.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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