Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
AVG 1991 §13 Abs3Rechtssatz
Ist ein Anbringen iSd §13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl VwSlg 15.793 A/2002; VwGH 2010/05/0166).
Schlagworte
Gewerberecht; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Frist; Angemessenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.173.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020