Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AVG 1991 §13 Abs3Rechtssatz
Die Frist der Verbesserung von Anträgen (iSd § 13 Abs 3 AVG) dient nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; gewerbebehördliche Genehmigung; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1270.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022