Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
GewO 1994 §353Rechtssatz
Die Frist zur Verbesserung von Anträgen (im Sinne des § 13 Abs 3 AVG) dient nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss diese Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens; Verbesserung; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.631.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020