TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/21 LVwG-AV-1382/001-2019

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

GewO 1994 §353
AVG 1991 §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. November 2019, Zl. ***, mit welchem sein Ansuchen vom 02.05.2019 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zurückgewiesen wurde,

zur Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.11.2019, ***, wurde neben der damit gleichzeitig erledigten baurechtlichen Rechtssache (***) – hinsichtlich der eine gesonderte Entscheidung ergeht – das Ansuchen des A vom 02.05.2019 um gewerbe-behördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung ist dargelegt, dass nach dem Einbringen des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei eine Vorbegutachtung der Einreichunterlagen durch Amtssachverständige erfolgt sei. Unter Bezugnahme auf diese Vorbegutachtung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2019 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, folgende Ergänzungen bis spätestens 07.10.2019 vorzulegen:

Bautechnische Belange:

?    Der bewilligte Altbestand ist in den nunmehr vorliegenden Plänen unrichtig

dargestellt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Art und den Umfang der neu zu genehmigenden und zu bewilligenden Gebäudeteile.

Maschinenbautechnische Belange:

?    Detaillierte Betriebsablaufbeschreibung und welche Produkte gefertigt werden.

?    Angaben, welche Stähle verarbeitet werden. Daraus resultiert auch die Angabe der eingesetzten Umluftfilter in der Absauganlage (z.B. Sonderfilter für Edelstahl).

?    Angaben über Absicherungen der Drehbänke, da wie bereits im Projekt (Punkt 2.3) angeführt, die Arbeitsmittelverordnung nicht automatisch Anwendung findet. Die Absicherung muss jedoch auch sinngemäß für den Arbeitgeber gegeben sein.

?    Angaben über Lagerungen (Art und Menge), deren Manipulation sowie An- und Ablieferungen.

?     Notbeleuchtung aufgrund der möglichen Arbeitszeit bis 19.00 Uhr.

In der Folge sei trotz der mit 20.09.2019 erfolgten Projektergänzungen nach Einholung der Stellungnahmen (der Amtssachverständigen) die geforderte Betriebsablaufbeschreibung nicht vorgelegt worden, weshalb von einer nicht vollständigen Vorlage der aufgetragenen Projektunterlagen auszugehen gewesen sei und nach dem fruchtlosen Ablauf der gestellten Frist das Ansuchen zurückzuweisen gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.12.2019 wird hinsichtlich des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens und hinsichtlich der geforderten Betriebsablaufbeschreibung zunächst auf die ergänzende Darstellung vom 20.09.2019 verwiesen, in welcher der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Betriebsablauf bereits im Antrag vom 27.08.2019 (Projektbe-schreibung) enthalten gewesen sei. Auf Seite 3 der Projektbeschreibung vom 27.08.2019 sei unter Punkt 3 der Betriebsablauf detailliert dargestellt worden, und zwar mit Angaben über die Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie mit der Beschreibung, dass Metallprofile mit ca. 6 m Länge angeliefert und im gedeckten Außenlager zwischengelagert würden und die Profile in der Werkstatt abgelängt und verschweißt würden.

Diese Beschreibung des Betriebsablaufes zusammen mit den Angaben über die gefertigten Produkte in der Ergänzung vom 20.09.2019 hinsichtlich der Stahlsorten Baustahl, Aluminium und Edelstahl seien jedenfalls ausreichend für die Beurteilung der Betriebsanlage im gegenständlichen Umfang. Es sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass bereits in der Projektbeschreibung angegeben gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Betriebsanlage maximal zwei Stunden täglich nutzen würde und keine Arbeitnehmer beschäftigt sein würden. Diese Angaben zusammen mit den Angaben über die eingesetzten Maschinen würden zeigen, dass aufgrund der Größe und des Umfanges der beantragten Betriebsanlage keinerlei Gefahren oder Emissionen ausgehen, welche eine noch detailliertere Projektbeschreibung erfordern würden.

Es werde daher eine ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbescheides, allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme, beantragt sowie, in der Verwaltungssache selbst zu entscheiden und dem Antrag vollinhaltlich statt zu geben.

In eventu werde die Behebung des Zurückweisungsbescheides und die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde zur allenfalls ergänzenden Sachverhaltsermittlung mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

Auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Ansuchen vom 02.05.2019 hat der Beschwerdeführer A um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht und diesem Ansuchen Projektunterlagen beigeschlossen, die einen Einreichplan, eine Projektbeschreibung mit Angaben zur Beheizung, zum baulichen Schallschutz, zur Lüftung, zum Brandschutz, zu den Lagerstoffen sowie eine Maschinenliste, ein Abfallwirtschaftskonzept und eine Lärm-Expositionsspiegel-Berechnung umfasst haben.

Des Weiteren sind in dieser Projektbeschreibung Angaben zum Betriebsablauf wie folgt enthalten:

„Betriebszeiten: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr.

Es werden Metallprofile mit ca. 6,0 m Länge angeliefert und im gedeckten Außenlager zwischengelagert. Die Profile werden in der Werkstätte abgelängt und verschweißt.“

In einer Ergänzung der Unterlagen vom 18.06.2019 ist zum geplanten Betriebsablauf noch zusätzlich ausgeführt:

„Anlieferung bzw. Abholung erfolgt alle 2 Wochen. Die Teile werden mit dem Elektrostapler verladen.

Bei der Lagerung und der Verladung werden schalldämmende Gummistreifen zwischen Metallteilen eingelegt.“

Auf Grund der vom beigezogenen maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen Vorbegutachtung der Projektunterlagen hat dieser dazu festgestellt, dass noch die im Folgenden angeführten Angaben bzw. Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens fehlen:

?    Detaillierte Betriebsablaufbeschreibung und welche Produkte gefertigt werden.

?    Angaben, welche Stähle verarbeitet werden. Daraus resultiert auch die Angabe der eingesetzten Umluftfilter in der Absauganlage (z.B. Sonderfilter für Edelstahl).

?    Angaben über Absicherungen der Drehbänke, da wie bereits im Projekt (Punkt 2.3) angeführt, die Arbeitsmittelverordnung nicht automatisch Anwendung findet. Die Absicherung muss jedoch auch sinngemäß für den Arbeitgeber gegeben sein.

?    Angaben über Lagerungen (Art und Menge), deren Manipulation sowie An- und Ablieferungen.

?    Notbeleuchtung aufgrund der möglichen Arbeitszeit bis 19.00 Uhr.

Mit Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 18.09.2019 ist dieser hinsichtlich des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens unter Setzung einer Frist bis spätestens 07.10.2019 aufgefordert worden, den in diesem Schreiben ebenfalls wiedergegebenen Anmerkungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen zu entsprechen bzw. die demnach fehlenden Angaben bzw. Unterlagen für das beantragte Projekt vorzulegen.

Ausdrücklich ist in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass das Ansuchen zurückgewiesen wird, wenn die erforderlichen Angaben bzw. Ergänzungen nicht fristgerecht vorgelegt werden.

In der Folge ist vom Planverfasser per E-Mail vom 20.09.2019 folgende Eingabe bei der Behörde eingelangt:

„Die Abänderungen zum bewilligten Bestand sind in den eingereichten Plänen eindeutig dargestellt.

Der Betriebsablauf in der Projektbeschreibung dargestellt.

Es werden folgende Stahlsorten verarbeitet: Baustahl, Aluminium, Edelstahl

Die Drehbank ist, wie beschrieben, nicht Teil der Betriebsanlage. Diese ist auch nicht betriebsbereit.

Die Arbeitsräume sind analog zur Arbeitsstättenverordnung nicht als Aufenthaltsräume zu betrachten, da maximal 2 Stunden täglich darin gewerblich gearbeitet wird. Die Räume werden frostfrei gehalten, somit ist die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich.

Eine Notbeleuchtung ist in der Arbeitsstättenverordnung im § 9 vorgeschrieben. Da es keine Arbeitnehmer gibt, ist diese auch nicht anzuwenden und es fehlen die Voraussetzungen für eine Vorschreibung.“

Dazu hat der beigezogene Amtssachverständige für Maschinenbautechnik am 11.10.2019 wie folgt Stellung genommen:

„Aus maschinenbautechnischer Sicht sind die Unterlagen für eine abschließende

Beurteilung noch immer nicht ausreichend.

Es sind zu viele Unklarheiten gegeben. So fehlt unter anderem eine detaillierte

Betriebsablaufbeschreibung, aus der die Betriebsweise und der Umfang der

Betriebsanlage eindeutig erkennbar ist.

Es ist die Betriebsdauer /Tag nicht nachvollziehbar, da hier Hintergrundinformationen

fehlen.

Weiters ist aus ähnlichen Betriebsanlagen bereits durch die Stellungnahme der

Humanmedizinerin bekannt, dass auch für Gewerbetreibende selbst ein

entsprechendes Raumklima für Betriebsinhaber zu schaffen ist. Nur die Angabe über

eine geplante Frostfreihaltung des Arbeitsraumes ohne weitere

Hintergrundinformation ist nicht beurteil- und nachvollziehbar.

Wo erfolgt die sonstige tägliche Arbeitszeit?

Im § 74 Abs. 2 GewO 1994 sind die Schutzanforderungen, auch für den

Betriebsinhaber oder sonstige Personen in der Betriebsanlage festgeschrieben.

In Verbindung mit der angegebenen täglich möglichen Betriebsdauer ist davon

auszugehen, dass auch bei Dunkelheit gearbeitet werden soll. Aus der

überblicksmäßigen Betriebsablaufbeschreibung sind keine Einschränkungen

ersichtlich. Daher ist zum Schutz der Personen in der Betriebsanlage eine

Maßnahme zur Erkennung von Gefahrenstellen bei Dunkelheit erforderlich. Dies wird

im Normalfall durch eine Notbeleuchtung sichergestellt (dies stellt auch den Stand

der Technik dar). Sind hier andere Maßnahmen geplant, dieses Schutzziel zu

erreichen, so fehlen sie im Projekt.

Für die Drehbank liegen in den 3 nunmehr im Einreichprojekt aufliegenden

Betriebsablaufbeschreibungen unterschiedliche Angaben vor. Diese gehen von

einem max. 1- stündigen Betrieb/Woche über private Nutzung bis zur außer Betrieb

genommenen Anlage.

Die Einreichung hat aus einem in sich schlüssigen Projekt zu bestehen, in dem keine

widersprüchlichen Angaben vorhanden sind. Es ist daher das Projekt vom

Antragsteller oder dessen Projektanten richtig zu stellen.

Es sind noch diverse weitere Projektergänzungen erforderlich, die aus Zeitründen

nicht mehr im Detail aufgelistet werden. In diesem Zusammenhang wird auf den

§ 353 GewO 1994 verwiesen.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2019 erfolgte hinsichtlich des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens die Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der (ausschließlichen) Begründung, dass bis dato und somit auch nicht innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Betriebsablaufbe-schreibung nicht vorgelegt worden sei.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde, in welchem die einzelnen Verfahrensschritte in chronologischer Weise anhand der jeweiligen Dokumente nachvollziehbar in elektronischer Form aufgelistet sind. Eine Bestreitung der dargestellten Verfahrensschritte ist im Übrigen nicht erfolgt, sodass dieser Verfahrensgang den Sachverhaltsfeststellungen ohne Einschränkung zugrunde zu legen war.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 353 GewO sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

in vierfacher Ausfertigung

 

a.   eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b.   die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c.   ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

 

 

 

 

1.

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3.

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.

in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

3.

in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (Vgl. VwGH 27.03.2019, RA 2019/10/0020 mit Verweis auf E 23.06.2015, RA 2015/22/0040mwN)

Eine Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).

Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung einer gewerbe-behördlichen Genehmigung ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beischaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrages führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).

Im vorliegenden Fall stützt die Behörde die Zurückweisung des Antrages auf die nicht erfolgte Vorlage der geforderten Betriebsablaufbeschreibung trotz der Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG.

Tatsächlich ordnet § 353 Z 1 lit. a GewO an, dass einem Antrag auf gewerbe-behördliche Genehmigung eine Betriebsbeschreibung in vierfacher Ausfertigung anzuschließen ist.

Der als Reaktion auf den Vorhalt gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Eingabe vom 20.09.2019 gemachte Verweis auf den „Betriebsablauf in der Projektbeschreibung“, in welcher der Betriebsablauf nur überblicksweise dargestellt ist (vgl. Feststellungen oben), ist nicht geeignet, der gutachterlichen (Vor-) Begutachtung des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom 03.10.2019 (vgl. oben) entgegenzutreten.

Da somit die mit dem Verbesserungsauftrag vom 18.09.2019 geforderte Nachreichung eines detaillierten Betriebsablaufes (genaue Daten für die Nachvollziehbarkeit der Betriebsweise bzw. des Umfanges der Betriebsanlage sowie zur Betriebsdauer pro Tag, Angaben zum Raumklima des Arbeitsraumes, da der bloße Hinweis auf die geplante Frostfreihaltung im Hinblick auf den Aufenthalt des Betriebsinhabers nicht nachvollziehbar ist; Angaben zur allfälligen sonstigen täglichen Arbeitszeit; Vorkehrungen für die nach den bekanntgegebenen Betriebszeiten möglichen Arbeiten bei Dunkelheit, etc.) mit der Eingabe vom 20.09.2019 nicht erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 02.05.2019 vor.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass die mit dem Schreiben gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen wäre, zumal lediglich die Betriebsablaufbeschreibung zu ergänzen gewesen wäre, um eine maschinenbautechnische Beurteilung in Bezug auf den Betrieb der Betriebsanlage auf Basis von gesicherten Informationen und Unterlagen vornehmen zu können.

Da Sache des Verfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch verwehrt, inhaltlich auf die Rechtssache einzugehen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal dies von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung hinzukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Antrag; Mangel; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1382.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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