Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AVG 1991 §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. September 2020, Zl. ***, ***, betreffend Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und der baurechtlichen Bewilligung für die Änderung (Um- und Zubau Betriebsanlage B) im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach den Wort „Ansuchen“ der Ausspruch „jeweils vom 7. Juli 2020, eingelangt jeweils am 12. August 2020“ eingefügt und bei der Rechtsgrundlage folgender Ausspruch angefügt wird:
„§ 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§§ 18 und 19 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 7. September 2020, Zl. ***, ***, wurde das Ansuchen des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und baubehördlichen Bewilligung jeweils vom 7. Juli 2020 (eingelangt bei der belangten Behörde jeweils am12. August 2020) für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass es um eine seit Jahrzehnten bestehende Betriebsanlage gehe, bei welcher es bekanntlich zahlreiche Versäumnisse und Fehler von mehreren Seiten, auch seitens der zuständigen Behörde gegeben habe. Der seinerzeitige Eigentümer, Baumeister C sei sogar einmal Vizebürgermeister der Gemeinde *** gewesen und hätte als solcher eigentlich wissen müssen, wie man ein Bauwerk den jeweiligen Gesetzen entsprechend errichte und benütze. Der Beschwerdeführer habe das Objekt vor über 20 Jahre bei einer gerichtlichen Versteigerung erstanden und der vorige Eigentümer Bau- und Zimmermeister C sei ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem plötzlichen Tod vor über 3 Jahren sein Generalmieter gewesen. Als Eigentümer sei er ca. 15 Jahre lang von der Anlagenabteilung der BH Gänserndorf, zumindest dahingehend ignoriert worden, dass ihm jegliche Informationen von Aktivitäten der BH zu dieser Betriebsanlage vorenthalten worden seien. Er habe weder etwas von Beanstandungen gewusst, noch sei er zu Verhandlungen eingeladen worden. Auch Protokolle aus dieser Zeit seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Erst als er davon erfahren hatte, dass es bei dem Objekt Probleme gäbe und er darauf bestanden habe, als Eigentümer zumindest informiert zu werden, sei ihm dies nach heftiger Diskussion zugestanden worden, wobei der verantwortliche Verhandlungsleiter zunächst lapidar erklärte, dass es im Gesetz gar nicht vorgesehen sei, bei gewerberechtlichen Verhandlungen den Inhaber zu informieren.
Wie dem auch immer sei, der Akt sei jedenfalls recht umfangreich und hier als Laie durchzublicken sei nicht ganz einfach, zumal nicht einmal die Behörde den nötigen Überblick haben dürfte. Denn wie könnte es sonst sein, dass diese am 20.06.2016 unter der Zahl *** einen Bescheid zum Abbruch diverser Bauwerke ergehen hat lassen, welcher dann in wesentlichen Bereichen mit Vorentscheidung korrigiert werden musste, zumal der Beschwerdeführer zum Glück rechtzeitig die entsprechenden Bewilligungen vorweisen habe können. Daher sei auch die Vollständigkeit des gesamten BH Aktes anzuzweifeln.
Jedenfalls habe er zumindest seit dieser Zeit den Eindruck, dass Herr D die Abwehr als persönlichen Angriff empfinde und sein Verhalten die Neutralitätsgrenze überschreite.
Seitdem ihm klar sei, dass es bei diesem Objekt einiges aufzuarbeiten gebe, sei er bemüht, einen Zustand zu schaffen, welcher Rechtsform sei. Leider gelinge dies nicht. So habe Baumeister C noch vor seinem Tod am *** entsprechende Pläne bei der BH Gänserdorf eingereicht, welche von Herrn D schon damals ebenfalls nach einer Nachbesserung zurückgewiesen worden seien.
Nach dem Tod des Herrn C habe auch er leider mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Nach mehreren Operationen habe er zwar noch immer erhebliche Schwierigkeiten aber habe zumindest über Empfehlung einen guten Architekten, nämlich Herrn E dafür gewinnen können, neue Pläne auszuarbeiten. Die Versuche, damit einen namhaften Architekten aus der Region zu betrauen scheiterten leider daran, dass von einem Vermittler letztendlich erklärt worden sei, dass der Architekt Herrn D bestens kenne und er sich daher dies nicht antue. Jedenfalls habe E bereits im Vorjahr Pläne fertig gehabt, welche aber nach der Einreichung von Herrn D ebenso wie jetzt zurückgewiesen worden seien. Bedingt durch Corona sei es leider zu einer ungewollten Verzögerung gekommen. Der Architekt habe die Sache recht ernst genommen und sei zumindest 2-3 mal am Gebietsbauamt in *** bei F gewesen, wo die Pläne besprochen und auch jeweils von ihm noch vor der Einreichung verbessert wurden. Dabei sei damals von Herrn D verlangt worden, dass auch im bewilligten Altbestand die Masse der Fenster und Türen einzutragen seien. Dies habe mein Architekt zwar als ungewöhnlich bezeichnet, dem Wunsch jedoch Rechnung getragen. Dabei habe es offenbar einen Übertragungsfehler gegeben, siehe die diesbezügliche Beanstandung. Jedenfalls solle beim Altbestand nichts verändert werden.
Nach der erfolgten Einreichung habe nun Herr D die Pläne abermals per Bescheid zurückgewiesen. Während der Frist, wo eine Nachbesserung möglich gewesen wäre, sei seitens Herrn D ein von meinem Architekten beantragter Besprechungstermin mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Architekt selbst wissen müsse, was zu tun sei.
Im Bescheid werden nun, so wie auch beim vorigen mal, von Herrn D wieder einige Mängel beispielhaft angeführt. E hatte bis dato bereits mit vielen Behörden zu tun und habe mir gesagt, dass er so etwas noch nie erlebt habe.
Normalerweise seien alle Behörden sehr bemüht ein bürgernahes Verhältnis aufzubauen und ein Verfahren rasch abzuwickeln und nicht zu verhindern. Einen sehr guten Eindruck habe er dazu auch beim Gebietsbauamt *** gewonnen.
Doch am Verhalten des Herrn D scheitern sämtliche Bemühungen bei diesem Objekt endlich einen Konsens zu schaffen, weil Herr D die Beurteilung nicht den Sachverständigen überlasse, sondern vorweg in seiner Beurteilung per Bescheid ein Verfahren verhindere. Er kenne den Akt mittlerweile wie kein anderer und werde vermutlich immer wieder Gründe finden, um bereits im Vorfeld das Bauansuchen zurückweisen zu können.
Es müsste doch bei etwas gutem Willen möglich sein, dass mein Architekt einen Termin bei Herrn D bekomme um dort gemeinsam einen Weg zu finden, welcher letztendlich auch einen Termin für die Festsetzung einer Bauverhandlung zulasse. Da gehe es vermutlich nicht einmal um eine Stunde, die Herr D opfern müsste, welche in Hinblick darauf, wieviel Zeit all die Ablehnungen, samt den damit verbundenem Zeitaufwand für alle Beteiligten einschließlich des Landesverwaltungsgerichtes, doch ein zumutbarer Aufwand wäre.
Beispielhaft werde nun auf die Begründung der Ablehnung eingegangen. Im gewerbebehördlichem Verfahren sei unter 2. angeführt, dass eine komplette Betriebsablaufbeschreibung fehle. Dazu sei festzuhalten, dass die bereits bewilligten Betriebsabläufe zur Gänze unverändert bestehen bleiben!
Unter 5. werde über die offensichtlich geänderte Aufstellung der maschinellen Einrichtung in der Werkstatt ein Projekt verlangt!
Zu diesem Punkt werde angeführt, dass ja lediglich die vorhandenen Maschinen infolge der Errichtung eines Lichthofes um ein kleines Stück beiseite geschoben und somit nur geringfügig anders positioniert werden. Dabei handle es sich laut den ihm vorliegenden Informationen um eine emissionsneutrale Änderung gemäß Par. 81 /2 /9.
Beim baubehördlichem Verfahren werde unter anderem zu Ad 2: folgendes angeführt:
„Dieser Bereich wurde in den Plänen als Bestand mit Abbruchbescheid Rechtslage zu klären, Wiederaufnahmeverfahren in Ausarbeitung, gekennzeichnet. Mangels eines detailliertem Ansuchen soll der Bereich somit vom Bewilligungsverfahren ausgenommen werden.“
Zu diesem Punkt werde angeführt, dass es einen rechtskräftigen Abbruch-Bescheid für diesen Bereich gebe. Dazu müsse aber erklärend angeführt werden, dass dieser Bescheid überwiegend Bereiche erfasse, welche tatsächlich von Baumeister C illegal errichtet oder betrieben worden seien. Leider sei damals auch der nun gegenständliche Bereich mit dem Bescheid erfasst worden, sodass auch hierüber der Abbruchbescheid verfügt worden sei, dies obwohl F bereits am 8.Mai 2013 in der Verhandlungsschrift auf Seite 4 befunden habe, dass dieser Bereich laut Niederschrift und Bescheid der Baubehörde aus dem Jahr 1990 dem Planstand und baurechtlichen Konsens entsprechen dürfte.
Zum gegenständlichen Objekt habe er bereits Abbruchbescheide erhalten, welche die BH wieder zurückziehen musste, weil er glücklicherweise rechtzeitig Unterlagen gefunden hatte, mit denen die Bewilligung nachgewiesen werden konnte. Im obig genannten Fall sei der Bescheid jedoch rechtskräftig, müsste aber nicht die Behörde von sich aus tätig werden und den Bescheid wieder aufheben, wenn erkennbar sei, dass hier ein Fehler passiert ist?
Er beantrage daher in dieser Sache ein entsprechendes Verfahren, eine Wiederaufnahme oder zumindest zunächst eine Anhörung einzuleiten, mit dem Zweck den tatsächlich bewilligten Zustand dieses Bereiches zweifelsfrei festzustellen.
Nachdem im Bescheid zumindest in den angeführten Punkten eine Begründung für die Zurückweisung angeführt werde, welche diese nicht rechtfertigen, werde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde *** (betriebsanlagerechtlicher Verwaltungsakt) und *** (baurechtlicher Verwaltungsakt) ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben jeweils vom 7. Juli 2020 (eingelangt bei der belangten Behörde durch persönliche Übergabe jeweils am 12. August 2020) um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung und baubehördlichen Bewilligung für eine Änderung der Betriebsanlage (Um- und Zubau) durch Errichtung einer Lagerhalle inklusive Werkstatt im Standort im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, angesucht.
Eine Prüfung der Antragsunterlagen durch die belangte Behörde ergab, dass diese sowohl für das baurechtliche Bewilligungsverfahren wie auch das betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsverfahren nicht vollständig waren.
Mit Schreiben vom 17. August 2020 wurde daher der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, bis spätestens 5. September 2020 die Projektergänzungen nachzureichen. Auch wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen ist.
Am 4. September 2020 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde ergänzende Antragsunterlagen nachgereicht. Die Prüfung dieser nachgereichten Unterlagen ergab, dass diese nicht vollständig im Sinne des Verbesserungsauftrages waren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Durch den angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde zwei Ansuchen des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2020 (eingelangt am 12. August 2020) auf gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage, sowie baurechtliche Bewilligung, zurückgewiesen.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
a) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
b) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
1. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
2. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
§§ 18 und 19 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten:
„§ 18Antragsbeilagen(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1.
Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
a)
Zustimmung des Grundeigentümers oder
b)
Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oder
c)
vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
2.
Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.
3.
Bautechnische Unterlagen:
a)
ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;
b)
eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
c)
zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;
d)
zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) herzustellen ist (§ 12a), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
e)
abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
4.
Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
5.
Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).
6.
Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (§ 14 Z 4 lit. c und f) insbesondere folgende Angaben:
-
über die Brennstoffwärmeleistung,
-
über die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),
-
über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (§ 69 Abs. 1 Z 10) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),
-
über den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),
-
über die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,
-
wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,
-
den Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
1.
die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
2.
die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
2a.
die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),
3.
die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder
4.
die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)
jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
(3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Interessen
–
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
–
des Brandschutzes,
–
der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
–
der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
–
des Schallschutzes oder
–
der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
(4) Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.
§ 19Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
1.
der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a)
vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
–
Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
–
im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
–
bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
–
Grundstücksnummern,
–
Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
–
Widmungsart,
–
festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
–
das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
–
bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
–
die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
–
Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
b)
bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
c)
geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
d)
soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2.
die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);
3.
Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
4.
die Tragwerkssysteme;
5.
die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
6.
die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
–
im Lageplan
–
in den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.
(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
-
des Grenzkatasters,
ist kein Grenzkataster vorhanden:
-
einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,
oder
-
des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.
Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
1.
die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
2.
die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;
3.
die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
3a.
die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;
4.
die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
5.
der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
6.
bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
7.
bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);
8.
bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
-
Detailpläne,
-
statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
-
einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
-
eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
-
eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
-
eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
-
eine brandschutztechnische Beschreibung,
-
ein Brandschutzkonzept,
-
eine Fluchtzeitberechnung,
-
Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),
-
eine Wärmebedarfsrechnung,
-
einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
-
Elektroinstallationspläne,
-
Sitzpläne,
-
einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.
(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.“
Unstrittig (wird auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten) ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Unterlagen (im Sinne des § 353 GewO einerseits und im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BauO 2014 andererseits) zur Beurteilung des Projektes (siehe oben) beigebracht hat. Auch ist auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde entsprochen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch im Zuge der Beschwerde eingestanden.
Die Frist der Verbesserung von Anträgen (im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG) dient nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.
Da der Beschwerdeführer dem rechtmäßigen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlagen der notwendigen Unterlagen einen weiteren Antrag auf baurechtliche Bewilligung und gewerberechtliche Genehmigung der beabsichtigten Änderung einbringen kann, da durch eine Zurückweisung eines Antrags nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt wird und somit einem neuerlichen (vollständigen) Antrag daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegensteht.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides waren die materiell rechtlichen Bestimmungen hinzuzufügen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; gewerbebehördliche Genehmigung; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1270.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022