RS Lvwg 2020/12/21 LVwG-AV-1382/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

GewO 1994 §353
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl VwGH 2008/21/0302).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Antrag; Mangel; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1382.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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