Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
GewO 1994 §353Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl VwGH 2008/21/0302).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Antrag; Mangel; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1382.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021