TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/11 LVwG-AV-173/001-2020

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AVG 1991 §13 Abs3
GewO 1994 §353

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des B, ***, ***, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.12.2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.12.2019, Zl. ***, wurde ein Ansuchen von B um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Spenglerei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zurückgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Gegenstand zuletzt mit Schreiben vom 10.10.2019 eine Aufforderung zur Ergänzung des ursprünglich am 03.10.2018 eingebrachten Antrages bis spätestens 30.10.2019 ergangen ist. Demnach seien insbesondere bautechnische, maschinenbautechnische und lärmtechnische Ergänzungen der Projektunterlagen geboten gewesen. Nachdem diese aufgetragenen Projektunterlagen bis dato nicht vorgelegt worden seien, wurde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von Herrn B, vertreten durch A, (in der Folge „Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass die geforderte Ergänzung der Unterlagen nur mit erheblichen zeitlichen Aufwand und unter Beiziehung entsprechend fachkompetenter anderer Berater erstellt werden hätte können und die dafür bemessene Frist von knapp 3 Wochen zu kurz bemessen wäre. Die gewählte Vorgangsweise der Behörde entspreche keineswegs den Grundsätzen des § 39 Abs. 2 AVG, wonach sich die Behörde von der „Raschheit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit“ des Verfahrens leiten zu lassen gehabt hätte. Beantragt wurde den genannten Bescheid aufzuheben und einer adäquaten Fristverlängerung zur Ergänzung der Unterlagen bis 30.04.2020 stattzugeben.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in den Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Zl. ***, Einsicht genommen.

4.   Feststellungen:

Mit Schreiben vom 03.10.2018 beantragte Herr B die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage am Standort ***, ***, zur Ausübung des Gewerbes Spengler, eingeschränkt auf Dachrinnen, Abfallrohre, Einfassungen sowie An- und Abschlüsse. Im Gegenstand wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 09.01.2019 eine Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlungsschrift wurde festgehalten, dass die Projektunterlagen, insbesondere in bautechnischer und maschinenbautechnischer Sicht, zu ergänzen seien. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer am 01.06.2019 ein überarbeitetes Projekt vor. Mit Schreiben vom 26.06.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Beschwerdeführer mit, dass die Einreichunterlagen einem Amtssachverständigen für Lärmtechnik vorgelegt wurden und von diesen für eine abschließende Beurteilung – von diesem im Detail dargelegt - ergänzende Unterlagen erforderlich sind.

Mit Schreiben vom 17.07.2019 wurde vom Beschwerdeführervertreter A ein Baubewilligungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10.09.2018, Zl. ***, vorgelegt. Für die Vorlage der restlichen zu ergänzenden Unterlagen wurde um Fristerstreckung bis 30.08.2019 gebeten.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.10.2019 erging schließlich an den Konsenswerber ein Verbesserungsauftrag, wonach folgende Angaben bzw. Ergänzungen erforderlich sind:

„Bautechnik:

Laut Baubescheid wurde die Schließung einer offenen Lagerhalle und der Einbau eines Büros mit Nebenräumen genehmigt. Nähere Beschreibung ist keine enthalten.

Aus technischer Sicht wird jedoch festgestellt, dass das Tragwerk abgeändert wurde (Ersatz der Holzsteher und Pfetten durch Stahlträger mit größerer Spannweite und Verlängerung der Spannweite der einzelnen Dachbinder um mindestens 50 cm verändert deren Tragfähigkeit. Daher ist die Vorlage eines Nachweises eines Befugten über die ausreichende Tragfähigkeit der Dachkonstruktion nach wie vor erforderlich.

Laut Beschreibung ist keine Beheizung des Lagers vorgesehen. Angaben über die Belüftung fehlen.

Maschinenbautechnik:

-    Maschinenaufstellungsplan

-    Projekt über die Flüssiglagerung (planl. Darstellung, Beschreibung). Die Lagerung ist nur im Freien zu projektieren, nicht im offenen Lager

-    Wird das Lager beheizt bzw. darf es beheizt werden? Der seinerzeit vorgefundene Holzofen ist nicht zulässig und aus der Plandarstellung zu entfernen. Falls das Lager mit einem anderem Ofen beheizt wird, sind entsprechende Angaben (techn. Beschreibung, Fabrikat, Type, Leistung, Emissionen, Abgasabführung usw.) sowie eine planliche Darstellung der Abgasabführung vorzulegen.

Lärmtechnik:

Die Ausarbeitung eines detaillierten Gewerbelärmprojekts einschließlich einer Beurteilung nach ÖAL 3, Blatt 1 ist erforderlich. In diesem Gewerbelärmprojekt sind auch die Wohnnachbarn im baulichen Verbund mit zu berücksichtigen. Falls die beantragten Maschinen schon vor Ort sind, würde sich eine messtechnische Erhebung der betrieblichen Schallemissionen bzw. der Schallimmissionen an den exponiertesten Wohnnachbarschaftspunkten im Freien sowie bei den Nachbarn im baulichen Verbund (Rauminneren) anbieten. Auf die Öffnungssituation der Fenster (natürliche Be- und Entlüftung) wäre dabei zu achten.

In diesem Gewerbelärmprojekt ist der beantragte Betriebsablauf zu spezifizieren und zu untersuchen. Unter anderem ist auf folgende Problematiken einzugehen:

?    detaillierte Betriebsbeschreibung inklusive der Angabe der Schallleistungspegel für die beantragten Tätigkeiten bzw. Maschinen einschließlich der beantragten Einsatzzeiten

?    Berücksichtigung aller wesentlicher Schallemittenten (Maschinen in der Halle, Be- und Entladetätigkeiten, Manipulationen im Freien, Kfz-Fahrten, usw.)

?    Berechnung der im akustisch ungünstigsten Fall auftretenden betrieblichen Schallemissionen bzw. –immissionen.

?    Beurteilung der betrieblichen Schallimmissionen gemäß Richtlinie ÖAL 3, Blatt 1

Inwieweit durch die Abklärung der Unklarheiten weitere Fragen aufgeworfen werden, kann nicht beurteilt werden.“

Als Frist wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln der 30.10.2019 festgelegt. Auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wurde in diesem Schreiben ausdrücklich hingewiesen.

Mit E-Mail vom 15.11.2019 ersuchte der Beschwerdeführervertreter neuerlich um Fristerstreckung zur Ergänzung der Unterlagen bis zum Ablauf des Jahres 2019.

Mit Schreiben vom 22.11.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Beschwerdeführervertreter mit, dass diesem Fristverlängerungsantrag keine Folge gegeben wird.

Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.12.2019, Zl. ***, das Ansuchen des Herrn B um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Spenglerei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zurückgewiesen.

5.   Beweiswürdigung:

Die gegenständlichen Feststellungen konnten anhand des vorliegenden Aktenmaterials getroffen werden.

6.   Rechtslage:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

§ 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

„Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

in vierfacher Ausfertigung

a)

eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)

die erforderlichen Pläne und Skizzen,

(c)

ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3.

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.

in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

3.

in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“

7.   Erwägungen:

Im Gegenstand ist materiell unstrittig, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen gemäß § 353 GewO 1994 (Bautechnik, Maschinenbautechnik, Lärmtechnik) bis dato nicht vorgelegt wurden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach VfSlg 17.988/2006 besteht der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren.

Die Behörde darf ferner nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099). Im konkreten Fall entsprechen die Projektunterlagen nicht den Erfordernissen des § 353 GewO 1994.

Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (VwSlg 15.793 A/2002; VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14. 11. 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002).

Im Gegenstand ist von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 10.10.2019 an den Beschwerdeführer ein rechtmäßiger Verbesserungsauftrag ergangen.

Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (siehe VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261, und 21.11.2002, 2002/07/0088, wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 15.09.1983, 82/06/0067). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (VwSlg 5224 A/1960; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; VwSlg 17.427 A/2008; 06.10.2011, 2010/06/0008).

Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass die noch fehlenden Unterlagen erst beschafft werden müssen, nicht aber bereits vorhanden sind und lediglich vorgelegt werden müssen. In diesem Kontext ist die von der Behörde definierte Frist im Einklang mit der hg. Judikatur.

Insgesamt erweist sich die gegenständlich bekämpfte Zurückweisung somit als rechtmäßig.

Unabhängig von dieser Entscheidung steht es dem Beschwerdeführer natürlich frei, neuerlich einen Genehmigungsantrag bei der Behörde einzubringen.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gewerberecht; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Frist; Angemessenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.173.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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