RS Lvwg 2020/2/11 LVwG-AV-173/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AVG 1991 §13 Abs3
GewO 1994 §353

Rechtssatz

Mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß §13 Abs 3 AVG ist gleichzeitig eine angemessene Verbesserungsfrist zu setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl VwGH 96/07/0184; 2000/07/0261; 2005/04/0118; VwSlg 17.427 A/2008).

Schlagworte

Gewerberecht; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Frist; Angemessenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.173.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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