Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
AVG 1991 §13 Abs3Rechtssatz
Mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß §13 Abs 3 AVG ist gleichzeitig eine angemessene Verbesserungsfrist zu setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl VwGH 96/07/0184; 2000/07/0261; 2005/04/0118; VwSlg 17.427 A/2008).
Schlagworte
Gewerberecht; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Frist; Angemessenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.173.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020