Rechtssatz: Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur darf das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" sei, nicht zu eng ausgelegt werden und ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Beschäftigung im eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnis des Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Wird allerdings - wie gegenständlich - nicht nur Wohnraum überlassen, sondern stellt der Rechtsmittelwerber ein vollständig eingerichtetes Wohnhaus - mit Wohnräumen, Schlafzimmern, Sanitärräumen und eingerichteter Küche - zur Verfügung, ist von einer gewerbsmäßigen Gästebeherbergung auszugehen. Dies umso mehr, als das Haus zu bestimmten Preisen vermietet wird, die End... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XX vom .**********2000, *-****-**, wurde über den Beschuldigten J Z wegen einer Übertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z8 und §142 Abs1 Z3 und 4 GewO gemäß ?§366 Abs1 Z1? GewO einer Geldstrafe von S5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S500,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe ?se... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Bordellbetrieb erfordert der untergeordnete Ausschank von Getränken nicht das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Zahl III-12.055/1a-98 vom 14.12.1999 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr R., hat es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Obmann) des Freizeitclub D., zu verantworten, dass der genannte Verein zumindest in der Zeit vom 16.11.1998 (konstituierende Generalversammlung) bis zum 15.11.1999 im Objekt in E. 1. alkoholische und nichtalkoholische... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall enthielt das Anbot des Beschuldigten keine Dienstleistungen, die als gastgewerbliche Tätigkeiten angesehen werden müssten. Nach der Judikatur des VwGH wären nämlich nur solche Verhaltensweisen als gastgewerbliche Dienstleistungen zu bewerten, die auf eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume iS einer daraus resultierenden Betreuung der Gäste abzielen (vgl VwGH 15.9.1992, 91/04/0041). Allein der Umstand, dass in dem betreffenden Haus ein Schir... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Komplementärin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der A-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 22.9.1997 bis 14.10.1997 in Wien, S-Straße, das Gastgewerbe in der äußeren Erscheinungsform einer Kaffeekonditorei durch gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen (zB im Betrieb erzeugtes Speiseeis wie Vanille-, Kokos-, Schokolade-, Fiocco- und Zitroneneis in Tüten zu S 12/18/24... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets durch eine KEG, die im Tatzeitraum lediglich zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in einem anderen Standort berechtigt ist, stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 dar, da die Nichtbeachtung des § 146 GewO 1994, wonach ein Gastgewerbe nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden darf, eine unbefugte Gewerbeausübung... mehr lesen...
Rechtssatz: §§ 145 und 146 Gewerbeordnung 1994: Betriebsart: Doppelverwendung des Lokales unzulässig; Ausübung des Gastgewerbes entgegen der gemeldeten Betriebsart ist keine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs1 Z1 leg.cit.) sondern Delikt nach § 368 Z14, sofern die Gewerbeberechtigung nach § 142 Gewerbeordnung 1994 eingehalten wird. Anmeldung und Genehmigung der Betriebsanlage und langjährige Duldung der Mischverwendung durch die Behörde wirkt gemäß § 5 Abs1 letzter Satz VStG entlastend, ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 29.8.1998, Zl MBA 23 - S 7144/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes in Wien, A-straße am 1) 23.3.1997 um 00.30 Uhr, 2) am 27.3.1997 um 23.10 Uhr und 3) am 4.4.1997 um 00.30 Uhr durch die Verabreichung von alkoholischen Getränken (kleines Bier S 60,--) und nichtalkoholischen Getränken zB Kaffee das Gastgewerbe ausgeübt, wobei die Ausstattung der Betrieb... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im Hinblick darauf, daß für ein Getränk (Bier) jedenfalls S 60,-- bzw S 100,-- zu bezahlen ist, ist die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Ausschankes von Getränken zu bejahen, mag auch der Ausschank der Getränke in Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw der Durchführung von "erotischen Gesprächen" erfolgt sein, da es zur Ertragserzielungsabsicht bedeutungslos ist, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum oder für die gebotene Unterh... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist Tatbestandsmerkmal für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung. In einer, dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung, ist dem Beschuldigten die Ausübung der Gewerbeberechtigung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung vorzuhalten. Mit dem im erstmaligen
Spruch: des Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf mit A, B eine OEG gegründet und das G... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt eine KEG in der Betriebsart "Kaffeerestaurant" dieses ohne entsprechende gewerberechtliche - und Anlagenbewilligung und verfällt diese Firma in Konkurs, so ist der Masseverwalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn trotz Inkenntnissetzung durch die Gewerbebehörde über das Fehlen der Gewerbebewilligung die Ausübung des Gewerbes auf Kosten und Rechnung der Masse vorübergehend weitergeführt wurde. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last, vom 22 06 bis 04 08 1996 im in , das Gastgewerbe nach § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben, indem er selbständig gegen Entgelt (S 280,-- pro Person und Nächtigung) Gäste beherbergt habe. Eine Geldstrafe von S 20 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) wurde verhängt. Über die dagegen erhobene Berufung wurde erwogen: Die erstinstanzliche Veru... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG wird beim Betreiben eines Gastgewerbes (§ 142 Abs 1 GewO) im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf die Betriebsart Rechnung getragen (VwGH 18.9.1984, 84/04/0033, 14.11.1989, 88/04/0049). Da die belangte Behörde im
Spruch: ihres Straferkenntnisses und auch in der diesem Straferkenntnis vorangegangenen ersten Verfolgungshandlung dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen hat, ein näher angeführtes -Lokal- geöffnet gehabt und Gäst... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben vom 8.2.1994 bis 9.3.1994 in Wien, M-Straße, ein Schild mit der Aufschrift "Private Guesthouse Franz S" am Hauseingang sowie ein Schild mit der Aufschrift "Privatgästehaus Franz S, Tel Nr 52" im Stiegenhaus des Hauses Wien, M-Straße angebracht und somit die Vermietung von Betten an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung des Gewerbes: Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremd... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 22.4.1994, Zl MBA 4/5 - S 4553/92, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt: "Sie haben gemeinsam mit Ihrem Sohn Gerhard St in der Zeit von 24.08.1990 bis 23.04.1992 in Wien, S- Straße das Gastgewerbe in der äußeren Erscheinungsform einer Arbeiterherberge durch das Vermieten von Schlafstellen, Zuverfügungstellung von Duschen im Keller und von Bettwäsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die entgeltliche Vergabe von Bettstellen sowie die Beistellung und Reinigung von Bettwäsche und die Beistellung von Dusche, WC-Papier und Putzmittel ist als Beherbergung von Gästen iSd §142 Abs1 Z1 GewO anzusehen. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntis vom 20.9.1994 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Obfrau und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene des "Z Vereines", in Wien, R-gasse etabliert, zu verantworten, daß dieser Verein am 27. Mai 1994 und am 28. Mai 1994 im obzitierten Vereinslokal, somit öfter als einmal in der Woche die Vereinstätigkeit ausgeübt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgew... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem § 1 Abs 6 durch die Gewerberechtsnovelle 1992 (und mit 1.7.1993 in Kraft getretene) angefügte zweite Satz stellt die (widerlegliche) Vermutung auf, daß dann, wenn ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche ausübt, die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen. Nach § 45 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VSt... mehr lesen...