Im vorliegenden Fall enthielt das Anbot des Beschuldigten keine Dienstleistungen, die als gastgewerbliche Tätigkeiten angesehen werden müssten. Nach der Judikatur des VwGH wären nämlich nur solche Verhaltensweisen als gastgewerbliche Dienstleistungen zu bewerten, die auf eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume iS einer daraus resultierenden Betreuung der Gäste abzielen (vgl VwGH 15.9.1992, 91/04/0041). Allein der Umstand, dass in dem betreffenden Haus ein Schiraum vorhanden ist und weiters auch Fahrräder ausgeliehen werden könnten, stellen noch keine im Zusammenhang mit einer gastgewerblichen Tätigkeit stehende Dienstleistungen dar. Vielmehr ist hier von einer bloßen Überlassung von Ferienwohnungen zum Gebrauch auszugehen. Aus diesem Grund unterliegt das hier inkriminierte Verhalten nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung.