RS UVS Kärnten 1997/06/16 KUVS-342-343/6/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Rechtssatz

Betreibt eine KEG in der Betriebsart "Kaffeerestaurant" dieses ohne entsprechende gewerberechtliche - und Anlagenbewilligung und verfällt diese Firma in Konkurs, so ist der Masseverwalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn trotz Inkenntnissetzung durch die Gewerbebehörde über das Fehlen der Gewerbebewilligung die Ausübung des Gewerbes auf Kosten und Rechnung der Masse vorübergehend weitergeführt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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