Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den
Kammervorsitzenden Mag Grauszer und die Mitglieder Mag Dorner und
Mag Obrist über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 15 12 1996, gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 02
12 1996, Zl 300-10521-1995, wegen Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 4000,--, zu leisten.
Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber
zur Last, vom 22 06 bis 04 08 1996 im in
,
das Gastgewerbe nach § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ohne die erforderliche
Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben, indem er selbständig gegen Entgelt (S 280,-- pro Person und Nächtigung) Gäste beherbergt habe. Eine Geldstrafe von S 20 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) wurde verhängt.
Über die dagegen erhobene Berufung wurde erwogen:
Die erstinstanzliche Verurteilung stützt sich auf
Gendarmerieerhebungen und die Gästezimmerliste des
Tourismusbüros für das Jahr 1996, aus der hervorgeht,
daß Herr und Frau als Inhaber von 10
Ferienwohnungen in der gasse diese zum Mietpreis von S
280,--
bis S 700,--/Tag in der Hauptsaison angeboten haben. Meldenachweise
für mehrere an dieser Adresse während des Tatzeitraumes
unterkunftnehmende Gäste erliegen im Akt. Der Tourismusverband
bestätigte, daß Herr seinen Betrieb für die Saison 1996
angemeldet habe. Aus Gendarmerieerhebungen vom 20 07 und vom 04 08
1996 geht hervor, daß zahlreiche Personen (einmal 19 und einmal 21)
dort Unterkunft genommen haben und im Frühstücksraum der Pension
anwesend waren. Die bei der Gendarmeriekontrolle angetroffenen Gäste
gaben an, S 280,-- pro Nacht und Frühstück zu bezahlen. Der
Berufungswerber unterließ im erstinstanzlichen Verfahren jede
aktenkundige Rechtfertigung.
Am 06 06 1995 leitete die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung
zur Zl 12/03/2177 das Ansuchen des Herrn zur Erteilung
der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur
Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Appartement-Hotel mit
den Berechtigungen gemäß § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 im
Standort , an den zuständigen
Landeshauptmann zur Entscheidung weiter. Dieser erteilte mit
Bescheid
vom 04 09 1995, Zl VI/1-A-309/2-1995, die beantragte Nachsicht. Mit
Schreiben vom 16 10 1995 informierte die Bezirkshauptmannschaft
Eisenstadt-Umgebung Herrn davon, daß er das bezughabende
Gewerbe erst nach der Anmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft
ausüben dürfe. Eine vorherige Gewerbeausübung sei strafbar. Hierauf
reagierte der Angeschriebene nicht, weshalb die
Bezirkshauptmannschaft im November 1995 und Juli 1996
Gendarmerieerhebungen veranlaßte. Letztere führten zu diesem
Strafverfahren.
Aufgrund obiger Tatsachenfeststellungen ist die belangte Behörde zutreffend von der Verwirklichung des angezogenen Tatbestandes der unerlaubten Beherbergung von Gästen ausgegangen. Dies wird zwar vom Berufungswerber insoweit bestritten, als er vorbringt, von der Wirtschaftskammer die notwendige Gewerbeberechtigung § 142 erhalten und für die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vorläufig stillgelegt zu haben. Dies widerspricht jedoch der Aktenlage und ist eine Erteilung der Gewerbeberechtigung durch die unzuständige Wirtschaftskammer und eine Stilllegung einer nicht vorhandenen Gewerbeberechtigung denkunmöglich.
Das Anbieten der Leistungen in der Gästezimmerliste 1996 für die
Gemeinde ist der Gewerbeausübung gleichzuhalten, ob die
dortige Eintragung zu früh erfolgt sei, wie der Berufungswerber
ausführt, ist unerheblich, weil dadurch nicht ausgedrückt wird, daß
die Leistungen von ihm und seiner auch als Inhaberin bezeichneten
Frau tatsächlich nicht angeboten wurden. Der Berufungswerber
hat auch nicht ausdrücklich bestritten, die ihm vorgehaltene Beherbergung in diesen Wohnungen durchgeführt zu haben. Tatsächlich wurden Gäste im Tatzeitraum zu den genannten Preisen beherbergt, woraus die Selbständigkeit und die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die zu Recht dem angezogenen Gerwerbevorbehalt unterstellt wurde, erwiesen ist. Ob diese Wohnungen ursprünglich als Ferienwohnungen konzipiert, aber wegen behördlicher Schwierigkeiten und Auflagen in Wohnungen umgewandelt wurden, ob der Berufungswerber und seine Familie auch in diesen Wohnungen gewohnt haben, ihre Wohnungen auch Gästen zur Verfügung gestellt haben oder ob die Wohnungen bereits seit 1995 an Dauermieter vergeben wurden, steht deshalb der Annahme der gewerbsmäßigen Ausübung des angezogenen Gastgewerbes im Tatzeitraum nicht entgegen. Durch den Hinweis auf Dauermieter wird die gastgewerbliche Tätigkeit der Beherbergung von Gästen im Tatzeitraum nicht erfolgreich in Frage gestellt, weil kein bloßes Vermieten von Wohnungen (ohne Nebenleistungen) vorliegt. Die Gäste haben auch für Frühstück bezahlt, ein Frühstücks- und ein Aufenthaltsraum mit Kabel-TV standen zur Verfügung, in der Gästezimmerliste wird sogar auf die Möglichkeit hingewiesen, im genannten Betrieb Konferenzen abzuhalten.
Der Berufungswerber gibt selbst zu, daß EURO Passion Übernächtigungsmöglichkeit zugesagt worden war. Ob dies teilweise gratis der Fall war, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie der behauptete Verlust von S 300 000,--, weil wir die Wohnungen nicht an vorgemerkte Dauermieter vergeben konnten. Dadurch wird die Gewinnerzielungsabsicht nicht wirksam in Frage gestellt, vielmehr ergibt sich daraus, daß die Beherbergung (zumindest auch) auf Rechnung und Gefahr des Berufungswerbers und zumindest teilweise in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist. Auf die Bezahlung von S 280,-- für eine Nacht einschließlich Frühstück durch die bei der Gendarmeriekontrolle befragten Gäste wurde bereits hingewiesen. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Gästeunterbringung eine Unterstützung für die Passionsspiele auf Ersuchen von Herrn Prof war, zudem nicht einmal vorgebracht wurde, daß der Preis
für die Nächtigung die Gestehungskosten nicht überstieg. Dieser Preis
ist im übrigen mit den anderen Preisen in der Gästezimmerliste vergleichbar.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des Berufungswerbers ausgegangen. Ob seine Ehegattin als Mitinhaberin auch unbefugt das Gastgewerbe ausgeübt hat (was möglicherweise im letzten Satz der Berufung durch das sonderbare Verlangen auf Zustellung aller künftigen Schreiben auch an Frau gemeint sein könnte), ist für gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren unbedeutend.
Wie der Hof, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wurde, bezeichnet wird,
kann dahingestellt bleiben, weil der Tatort durch die Angabe der
Adresse zweifelsfrei feststeht und auch in der Tourismusinformation
als bezeichnet ist.
Ob der Berufungswerber seiner Aufforderung zur Rechtfertigung bei
Herrn persönlich nachgekommen ist, wie er behauptet, ist
unerheblich, weil im erstinstanzlichen Akt kein diesbezüglicher Hinweis nach dem Beschuldigtenladungsbescheid vom 18 09 1996 enthalten ist und der Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen.
Zutreffend hat die belangte Behörde die Schuldform des Vorsatzes als erwiesen angenommen. Der Berufungswerber hat entgegen einer ausdrücklichen Belehrung über die Strafbarkeit einer unangemeldeten Gewerbeausübung, wozu die Bezirkshauptmannschaft nicht verpflichtet gewesen wäre, das Gewerbe ausgeübt. Wer so vorsätzlich handelt, verdient die gegenständliche Bestrafung, die auch im übrigen dem § 19 VStG entspricht.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.