RS UVS Niederösterreich 2001/04/05 Senat-GD-00-005

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Rechtssatz

Bei einem Bordellbetrieb erfordert der untergeordnete Ausschank von Getränken nicht das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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