Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Spediteur nach GewO ist zum internationalen Güterkraftverkehr berechtigt. Er braucht eine EU-Gemeinschaftslizenz. Schlagworte Spediteur, internationale Güterbeförderung, Gemeinschaftslizenz mehr lesen...
Rechtssatz: Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur darf das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" sei, nicht zu eng ausgelegt werden und ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Beschäftigung im eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnis des Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes vorgeworfen: ?Durch die Z. OEG wurde in der Zeit vom 7.7.1999 bis 31.12.1999 in Innsbruck, der Ausschank von alkoholischen Getränken (Bier, Wein, Spirituosen) sowie der Ausschank von alkoholfreien Getränken (Kaffee, kohlensäurehaltige Getränke, Fruchtsäfte) in einem in der Betriebsart Kaffeehaus und Bar geführten Gastbetrieb gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das nicht bewilligungspflichtige gebunden... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Komplementärin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der A-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 22.9.1997 bis 14.10.1997 in Wien, S-Straße, das Gastgewerbe in der äußeren Erscheinungsform einer Kaffeekonditorei durch gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen (zB im Betrieb erzeugtes Speiseeis wie Vanille-, Kokos-, Schokolade-, Fiocco- und Zitroneneis in Tüten zu S 12/18/24... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets durch eine KEG, die im Tatzeitraum lediglich zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in einem anderen Standort berechtigt ist, stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 dar, da die Nichtbeachtung des § 146 GewO 1994, wonach ein Gastgewerbe nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden darf, eine unbefugte Gewerbeausübung... mehr lesen...
Rechtssatz: Übt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mbH auf Namen und Rechnung dieser Gesellschaft vom 1.8.1995 bis 14.1.1997 am Standort A in Gewinnabsicht den Handel mit Heizungs- und Sanitäranlagen aus, ohne daß sie die dafür erforderliche Handelsgewerbeberechtigung erlangt hat, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde beiden Berufungswerbern zur Last gelegt, sie hätten dadurch das gebundene Gewerbe des Versicherungsmaklers gemäß §124 Z24 und §173 GewO 1994 am Standort 6068 Mils, XY-Straße 3, in der Zeit vom 3.5.1996 (Einschaltung Tiroler Tageszeitung vom 3.5.1996 Seite 40) bis zum 19.7.1996 (Einschaltung der Tiroler Tageszeitung vom 19.7.1996 unter Kleinanzeigen - Geschäftliches) gewerbsmäßig und in Ertragsabsicht unbefugt ausgeübt, indem in der angeführten Zeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kauft der Berufungswerber lediglich den Versicherungsnehmern Lebensversicherungen abzüglich einer Gewinnspanne ab, und handelt er diese zum Kündigungstermin bei der jeweiligen Versicherung zum Rückkaufwert ab, so fällt dieses Gewerbe nicht in den Vorbehalt des Versicherungsmaklergewerbes nach §173 GewO 1994, weil keinerlei Vermittlungstätigkeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und keine Beratung durchgeführt wird. Auch unter dem nichtssagenden Begriff ,Versicherungs... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 30.7.1996, Zl MBA 23-S 12226/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der "A-Gesellschaft mbH" nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-gasse, in der Zeit vom 28.2.1992 bis 30.11.1995 gewerbsmäßige Tätigkeiten, die in den... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Formulierung im
Spruch: , nämlich: "die Übernahme von Serviceleistungen für diverse Gesellschaften, wie technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen sowie die Überwachung der Ausführung, die Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen und die Erstellung von Gutachten und die Datenverarbeitung" werden einem Beschuldigten nicht mit hinlänglicher Deutlichke... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herr M V in seiner Eigenschaft als Obmann und somit als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des "K vereins " für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z9 GewO 1994, BGBlNr194/94, begangen zu haben. Es wurde ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Durch den Verein 'K verein " wurde im Standort I in der Zeit vom 13.3.1994 bis 27.11.1995 das Gastgewerbe gemäß §14 Z9 im Umfang ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der "S GmbH" zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft dadurch unbefugt gewerbsmäßig das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 iVm §5 Abs1 und Abs2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, indem er (wohl diese Gesellschaft) in der Zeit vom 4.1.1995 bis 28.3.1995 im Standort K, in Ertragsabsicht Handelsgeschäfte vermitte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Mit dem Bescheid über eine Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23.8.1995, Zl, wurde folgendes ausgesprochen: "Sie haben am 28.7.1995 um 12.30 Uhr an Frau B S in U Lebensmittel entgeltlich verkauft (1/2 Stange Polnische (Wurst) und 2,90 kg Toastschinken) und dadurch das Handelsgewerbe gemäß §124 Z11 Gewerbeordnung 1994 ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung waren. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1.7.1994 bis 24.11.1994 in Wien, S-gasse 1) das "Handelsgewerbe gem § 124 Z 11 GewO 1994" durch die den Händlern vorbehaltene Tätigkeit des Verkaufes von Waren (Wein und Spirituosen) im fremden Namen zwischen Unternehmern, die zum Verkauf dieser Waren bef... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben vom 8.2.1994 bis 9.3.1994 in Wien, M-Straße, ein Schild mit der Aufschrift "Private Guesthouse Franz S" am Hauseingang sowie ein Schild mit der Aufschrift "Privatgästehaus Franz S, Tel Nr 52" im Stiegenhaus des Hauses Wien, M-Straße angebracht und somit die Vermietung von Betten an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung des Gewerbes: Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremd... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 22.4.1994, Zl MBA 4/5 - S 4553/92, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt: "Sie haben gemeinsam mit Ihrem Sohn Gerhard St in der Zeit von 24.08.1990 bis 23.04.1992 in Wien, S- Straße das Gastgewerbe in der äußeren Erscheinungsform einer Arbeiterherberge durch das Vermieten von Schlafstellen, Zuverfügungstellung von Duschen im Keller und von Bettwäsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die entgeltliche Vergabe von Bettstellen sowie die Beistellung und Reinigung von Bettwäsche und die Beistellung von Dusche, WC-Papier und Putzmittel ist als Beherbergung von Gästen iSd §142 Abs1 Z1 GewO anzusehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Unternehmensberater gemäß § 124 Z. 22 GewO ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 376 Z. 14a GewO jedenfalls auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitskräftevermittlung berechtigt und sohin als "privater Arbeitsvermittler" i.S.d. § 10d GleichBehG anzusehen. Davon abgesehen pönalisiert § 10d GleichBehG - wie sich aus dem Schutzzweck dieser Bestimmung ergibt - die geschlechtsspezifischen Stellenausschreibungen ganz unabhängig davon, ob der pr... mehr lesen...