Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird den Berufungen Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde beiden Berufungswerbern zur Last gelegt, sie hätten dadurch das gebundene Gewerbe des Versicherungsmaklers gemäß §124 Z24 und §173 GewO 1994 am Standort 6068 Mils, XY-Straße 3, in der Zeit vom 3.5.1996 (Einschaltung Tiroler Tageszeitung vom 3.5.1996 Seite 40) bis zum 19.7.1996 (Einschaltung der Tiroler Tageszeitung vom 19.7.1996 unter Kleinanzeigen - Geschäftliches) gewerbsmäßig und in Ertragsabsicht unbefugt ausgeübt, indem in der angeführten Zeit durch die vorangeführte Einschaltung in der Tiroler Tageszeitung mit dem Wortlaut ,Bargeld! Wir kaufen Ihre bestehende Lebensversicherung in jeder Höhe. Prompte Barauszahlung. Versicherungsbörse K., Tel. 0664/..., bis 21.00 Uhr (Zahl 111...1)" sowie durch Anschlag an der Hausglocke an der Adresse 6068 Mils, XY-Straße 3, mit der Schildbezeichnung ,Versicherungsbörse" Rückkäufe von Lebensversicherungen von Kunden abzüglich einer Gewinnspanne angeboten sowie angekauft und zum Kündigungstermin bei der jeweiligen Versicherung zum Rückkaufwert abgehandelt wurden, somit dem Versicherungsmakler vorbehaltene Tätigkeiten gehandelt wurden und obwohl diese Ankündigung geeignet war, einen größeren Personenkreis zu erreichen, die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung des Versicherungsmaklers sowie des Beraters in Versicherungsangelegenheiten nicht erlangt wurde.
Es wurde dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §5 Abs1 und 2 Z2 sowie §124 iVm §173
GewO 1994 begangen, weshalb über beide Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, Ersatzarrest 3 Tage, verhängt wurde.
Die Erstbehörde begründete den Schuldspruch damit, daß die Berufungswerber durch ihre Ankündigungen den Eindruck erweckt hätten, daß sie die gewerbliche Tätigkeit eines Versicherungsmaklers entfalten würden soferne man den Wortlaut der Ankündigung nach den üblichen Auslegungskriterien interpretiere. Abzustellen sei dabei auf den objektiven Wortlaut dieser Ankündigungen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung im wesentlichen mit der Verantwortung bestritten, daß die Tätigkeit für die geworben wurde, nicht unter den Vorbehalt des Versicherungsmaklers falle. Die Einstellung beider Verfahren wurde beantragt.
Im gegenständlichen Fall konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da keine Strafe über S 3.000,-- verhängt wurde. Zudem handelt es sich um eine reine rechtliche Beurteilung. Das Versicherungsmaklergewerbe gehört zu den gebundenen Gewerben nach §124 GewO 1973.
Versicherungsmakler im Sinne der Gewerbeordnung sind jene Personen, die gewerblich Versicherungsverträge vermitteln, und zwar zwischen Versicherungsgesellschaften einerseits und Versicherungsnehmer andererseits. Nach der Berufsordnung der Versicherungsmakler ist der Versicherungsmakler selbständiger Kaufmann und Mittler zwischen Versicherer und potentiellem Versicherungsnehmer (im folgendem Klient). Im Gegensatz zu allen anderen Versicherungsvermittlern wird der Versicherungsmakler nicht im Auftrag des Versicherers tätig, sondern nur im Auftrag des Klienten, der ihm dafür auch Vollmacht erteilt. Trotz der vorigen vertraglichen Bindung an den Klienten bringt es die Mittlerfunktion des Versicherungsmaklers mit sich, daß dieser dem Versicherer ebenfalls Dienste leistet.
Die Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung den bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Hiezu stellt der Versicherungsmakler mit Unterstützung des Klienten zunächst die Risiken, denen dieser ausgesetzt ist, fest, und prüft gemeinsam mit dem Klienten die Möglichkeiten versicherungsmäßiger Abdeckung. Er schlägt dem Klienten einen bestimmten Versicherer für dessen Interesse vor und verhandelt den Versicherungsvertrag so, daß der Klient unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes und der Prämiengestaltung in den Genuß ausgewogener auf dem Versicherungsmarkt erhältlicher Bedingungen kommt.
Die Berufungswerber erfüllen nicht die typischen Merkmale des Berufsbildes des Versicherungsmaklers. Ihnen ist lediglich nachzuweisen, daß sie Versicherungen den Versicherungsnehmern abkaufen und zum Kündigungstermin der jeweiligen Versicherung zum Rückkaufwert abhandeln. Es wird hier also keinerlei Vermittlungstätigkeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer durchgeführt, ebenso keine Beratung. Damit fällt dieses Gewerbe nicht in den Vorbehalt des Versicherungsmaklersgewerbe nach §173 GewO 1994. Zumindest ist den beiden Berufungswerbern nicht nachzuweisen, daß sie auch derartige Tätigkeiten angeboten haben. Auch unter dem nichtssagendem Begriff ,Versicherungsbörse" ist nicht von vornherein das Versicherungsmaklergewerbe zu verstehen. Zweifellos benötigen aber die Berufungswerber auch für diese Handelstätigkeit eine Handelsgewerbeberechtigung. Ob sie diese besitzen, war aber im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen, sondern lediglich die angelastete Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ohne Gewerbeberechtigung. Das Verfahren ist daher gemäß §45 Abs1 Z1 VStG in beiden Fällen einzustellen.