Kauft der Berufungswerber lediglich den Versicherungsnehmern Lebensversicherungen abzüglich einer Gewinnspanne ab, und handelt er diese zum Kündigungstermin bei der jeweiligen Versicherung zum Rückkaufwert ab, so fällt dieses Gewerbe nicht in den Vorbehalt des Versicherungsmaklergewerbes nach §173 GewO 1994, weil keinerlei Vermittlungstätigkeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und keine Beratung durchgeführt wird.
Auch unter dem nichtssagenden Begriff ,Versicherungsbörse" ist nicht von vornherein das Versicherungsmaklergewerbe zu verstehen, wenngleich auch dafür eine Handelsgewerbeberechtigung erforderlich ist.