Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn George A, wohnhaft in Wien, L-straße, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 30.7.1996, Zl MBA 23 - S 12226/95, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 30.7.1996, Zl MBA 23-S 12226/95, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der "A-Gesellschaft mbH" nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-gasse, in der Zeit vom 28.2.1992 bis 30.11.1995 gewerbsmäßige Tätigkeiten, die in den Bereich der Unternehmensberatung fallen, ausgeübt hat, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, da für diverse Gesellschaften Serviceleistungen, wie technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen sowie die Überwachung der Ausführung, die Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen, die Erstellung von Gutachten und die Datenverarbeitung, übernommen wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994, iVm § 9 VStG 1991. Ferner habe Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten welcher schon aus folgenden Gründen der Erfolg nicht zu versagen war: Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (GeWO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden dem Berufungswerber aber nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit gewerbsmäßige Tätigkeiten eines "Unternehmensberaters einschießlich der Unternehmsorganisatoren (§ 124 Z 22 GewO)" ohne im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, zur Last gelegt, sondern deutet die Bezugnahme auf technische Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen sowie die Überwachung der Ausführung, auf einen technischen Beruf, am ehesten auf das Berufsbild eines Ziviltechnikers hin, welcher nach § 4 Abs 1 Ziviltechnikergesetz 1993 zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der arbeitenden Fachgebiete des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt ist. Mangels einer präzisen und ausreichenden Tatumschreibung, welche auch nicht Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung war, war spruchgemäß zu entscheiden.