IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, vom 18. April 2018, Zlen. ***, D.A. ***, samt dazu ergangenen Berichtigungsbescheid vom 27. August 2018, Zlen. ***, D.A. ***, zu Recht: 1. Den... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.10.2021 Norm: ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der zulässig und mit Art 18 B-VG vereinbar ist. D... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.10.2021 Norm: ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die disziplinäre Verfolgung ist (nur) dann ausgeschlossen (§ 136 Abs 6 ÄrzteG), wenn der Arzt bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist (vgl VwGH Ro 2014/09/0064). Eine von der PVA verhängte „Ordnungsstrafe [... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 18. März 2015, Zl. ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die im angefochtenen Erkenntnis ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] trägt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen Rechnung, wobei der Schutz persönlicher Daten von fundamentaler Bedeutung für das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens einer Pers... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Unter den Begriff des „Geheimnisses“ [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich so... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das ärztliche Berufsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren. Es gilt daher grundsätzlich auch gegenüber Berufskollegen. Dass der Empfänger der Information einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, berechtigt einen Arzt nicht zur Weitergabe einer dem Arztgeheimnis unterliegenden ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Teilt ein Arzt einem Berufskollegen persönliche Details über die von ihm untersuchte Person mit [hier: Einnahme von Psychopharmaka, Bestehen einer Psychotherapie, gezeigte Aggressionshandlungen, mitgeteilte Impulsdurchbrüche und Vaterschaft des Untersuchten], ist darin eine Offenbaru... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG berechtigt den Arzt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen ein Berufsgeheimnis zu offenbaren. Die Offenbarung eines Geheimnisses nach dieser Bestimmung darf nur dann erfolgen, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich ist. Die Offenbarung – zu der der... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Liegen keine konkreten Umstände für die Annahme einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit eines Untersuchten durch regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, so ist die Weiterleitung von Informationen des untersuchenden Arztes an einen Amtsarzt zwecks Anregung der Überprüfung der Fah... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, aktuell vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29. Jänner 2014, Zl. ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis wird er... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §49 Abs2aÄrzteG 1998 §49 Abs2bÄrzteG 1998 §118e Abs1ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins hätte eine Visitierungs-verweigerung [§ 118e ÄrzteG] bedeuten können (vgl. LVwG NÖ, LVwG-AV-709/001-2014). Wird nicht einmal ei... mehr lesen...