Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
ÄrzteG 1998 §54 Abs1Rechtssatz
§ 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG berechtigt den Arzt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen ein Berufsgeheimnis zu offenbaren. Die Offenbarung eines Geheimnisses nach dieser Bestimmung darf nur dann erfolgen, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich ist. Die Offenbarung – zu der der Arzt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, nicht aber verpflichtet ist – darf somit nur ultima ratio sein, wobei sich die Angaben des Arztes auf das Notwendigste zu beschränken haben.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018