Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der zulässig und mit Art 18 B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verhalten an die Öffentlichkeit gedrungen ist (vgl VwGH Ra 2015/09/0044).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Disziplinarstrafe; allgemeine Standespflichten; Doppelbestrafung;Anmerkung
VwGH 13.01.2022, Ra 2021/09/0259-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1207.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022