RS Lvwg 2021/10/14 LVwG-AV-1207/001-2018, LVwG-AV-1208/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der zulässig und mit Art 18 B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verhalten an die Öffentlichkeit gedrungen ist (vgl VwGH Ra 2015/09/0044).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Disziplinarstrafe; allgemeine Standespflichten; Doppelbestrafung;

Anmerkung

VwGH 13.01.2022, Ra 2021/09/0259-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1207.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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