Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
ÄrzteG 1998 §54 Abs1Rechtssatz
Das ärztliche Berufsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren. Es gilt daher grundsätzlich auch gegenüber Berufskollegen. Dass der Empfänger der Information einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, berechtigt einen Arzt nicht zur Weitergabe einer dem Arztgeheimnis unterliegenden Information.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018