RS Lvwg 2018/9/26 LVwG-AV-1204/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §54 Abs1
ÄrzteG 1998 §54 Abs2
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das ärztliche Berufsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren. Es gilt daher grundsätzlich auch gegenüber Berufskollegen. Dass der Empfänger der Information einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, berechtigt einen Arzt nicht zur Weitergabe einer dem Arztgeheimnis unterliegenden Information.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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