Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
ÄrzteG 1998 §54 Abs1Rechtssatz
Unter den Begriff des „Geheimnisses“ [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufes über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018