RS Lvwg 2018/9/26 LVwG-AV-1204/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §54 Abs1
ÄrzteG 1998 §54 Abs2
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter den Begriff des „Geheimnisses“ [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufes über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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