Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
ÄrzteG 1998 §54 Abs1Rechtssatz
Teilt ein Arzt einem Berufskollegen persönliche Details über die von ihm untersuchte Person mit [hier: Einnahme von Psychopharmaka, Bestehen einer Psychotherapie, gezeigte Aggressionshandlungen, mitgeteilte Impulsdurchbrüche und Vaterschaft des Untersuchten], ist darin eine Offenbarung von Geheimnissen iSd § 54 Abs 1 ÄrzteG zu erblicken.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018