Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
ÄrzteG 1998 §54 Abs1Rechtssatz
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] trägt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen Rechnung, wobei der Schutz persönlicher Daten von fundamentaler Bedeutung für das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens einer Person ist. Die Achtung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist darüber hinaus auch für das Vertrauen in medizinische Berufe und das Gesundheitswesen im Allgemeinen entscheidend. Ohne einen solchen Schutz könnten Personen, die medizinische Hilfe benötigen, davon abgeschreckt werden, eine geeignete Behandlung zu suchen, und dabei ihre eigene Gesundheit gefährden (vgl. etwa EGMR 6.6.2013, Fall Avilkina ua., Appl. 1585/09).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018