RS Lvwg 2018/9/26 LVwG-AV-1204/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §54 Abs1
ÄrzteG 1998 §54 Abs2
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] trägt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen Rechnung, wobei der Schutz persönlicher Daten von fundamentaler Bedeutung für das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens einer Person ist. Die Achtung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist darüber hinaus auch für das Vertrauen in medizinische Berufe und das Gesundheitswesen im Allgemeinen entscheidend. Ohne einen solchen Schutz könnten Personen, die medizinische Hilfe benötigen, davon abgeschreckt werden, eine geeignete Behandlung zu suchen, und dabei ihre eigene Gesundheit gefährden (vgl. etwa EGMR 6.6.2013, Fall Avilkina ua., Appl. 1585/09).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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