Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
ÄrzteG 1998 §54 Abs1Rechtssatz
Liegen keine konkreten Umstände für die Annahme einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit eines Untersuchten durch regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, so ist die Weiterleitung von Informationen des untersuchenden Arztes an einen Amtsarzt zwecks Anregung der Überprüfung der Fahrfähigkeit als Geheimnisoffenbarung zu werten, welche nicht zum Schutz höherwertiger Interessen (unbedingt) erforderlich ist. Eine Rechtfertigung nach § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG kommt somit nicht in Betracht.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018