Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Die disziplinäre Verfolgung ist (nur) dann ausgeschlossen (§ 136 Abs 6 ÄrzteG), wenn der Arzt bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist (vgl VwGH Ro 2014/09/0064). Eine von der PVA verhängte „Ordnungsstrafe […] hat privatrechtlichen Charakter und es handelt sich dabei nicht um einen Hoheitsakt (vgl etwa bereits VfSlg 7578/75). Es handelt sich um Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl etwa OGH 9 ObA 184/92; 8 ObA 299/95).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Disziplinarstrafe; allgemeine Standespflichten; Doppelbestrafung;Anmerkung
VwGH 13.01.2022, Ra 2021/09/0259-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1207.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022