RS Lvwg 2021/10/14 LVwG-AV-1207/001-2018, LVwG-AV-1208/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die disziplinäre Verfolgung ist (nur) dann ausgeschlossen (§ 136 Abs 6 ÄrzteG), wenn der Arzt bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist (vgl VwGH Ro 2014/09/0064). Eine von der PVA verhängte „Ordnungsstrafe […] hat privatrechtlichen Charakter und es handelt sich dabei nicht um einen Hoheitsakt (vgl etwa bereits VfSlg 7578/75). Es handelt sich um Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl etwa OGH 9 ObA 184/92; 8 ObA 299/95).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarvergehen; Disziplinarstrafe; allgemeine Standespflichten; Doppelbestrafung;

Anmerkung

VwGH 13.01.2022, Ra 2021/09/0259-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1207.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten