Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
ÄrzteG 1998 §49 Abs2aRechtssatz
Erst die Ablehnung einer konkreten Terminvereinbarung oder die ungerechtfertigte Nichteinhaltung eines bereits vereinbarten Termins hätte eine Visitierungs-verweigerung [§ 118e ÄrzteG] bedeuten können (vgl. LVwG NÖ, LVwG-AV-709/001-2014). Wird nicht einmal ein Termin festgelegt, kann nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass eine Kontrolle vor Ort nicht hätte durchgeführt werden können (vgl. idS VwGH 2002/17/0286).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Evaluierung; Visitierung; ÖQMed;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.622.001.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018