Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.09.2006, Zahl Fr 1036784, wurde gegen Frau B. M. ein bis zum 18.09.2008 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 FPG iVm § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass B. M. einmal wegen Übertretung des Landespolizeigesetzes und einmal wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes bestraft w... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufungswerberin gemäß §§ 34 Abs 1 Z 2, 37 Abs 1 und 2 Fremdengesetz ausgewiesen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass sich ihr Mann seit 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sei. Die Töchter der Berufungswerberin seien in Österreich niedergelas... mehr lesen...
Rechtssatz: Über die Berufungswerberin war wegen Mittellosigkeit eine Ausweisung verhängt worden, da ihr türkischer Ehegatte, der nach seiner Einreise in Österreich ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen konnte, seit mehreren Jahren krankheitsbedingt Sozialhilfe bezog. Jedoch kam der Berufungswerberin das unmittelbar aus Artikel 7 Satz 1 des Assoziationsbeschlusses Nr 1/80 erfließende Aufenthaltsrecht in Österreich zu, da sie im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich kam, i... mehr lesen...
1. Laut Spruch: des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 07.08.2006 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen D M ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ausgesprochen, dass er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen habe und nach § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Behörde schilderte in der
Begründung: , der nunmehrige Berufungswerber se... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste auf Genera... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber unter Berufung auf § 34 Abs 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997), BGBl. I Nr. 75/1997 ausgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber sei erstmals 1990 nach Österreich eingereist und habe am 8.4.1991 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Nachdem sich herausgestellt habe, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, sei diese Ehe mit Urteil des BG 15 vom 8.9.1992 rechtskräftig für nichtig er... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zuständigkeit iS des § 9 Abs 1 Z 1 FPG 2005 besteht daher für den Personenkreis, der grundsätzlich unter den Regelungskreis Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei fällt, unabhängig davon, welche der in Artikel 6 genannten Rechte der türkische Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigungsdauer bereits erworben hat. Auch in Fällen,... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Berufungswerber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte der Berufungswerber, dass er am 10 05 2005 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, wobei er auch zugestand, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist darin Recht zu geben, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein erhebliches Fehlverhalten darstellt. Es konnte jedoch aber auch festgestellt werden, dass der Berufungswerber sein Verhalten zu tiefst bereute und danach trachtet, den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut zu machen. Außer dem vom Berufungswerber am 10 05 2005 gesetzten Fehlverhalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde geht bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise davon aus, dass dieses auf § 86 Abs 1 FPG zu stützen ist. Nach dieser Bestimmung ist allerdings der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundint... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt erließ mit dem angefochtenen Bescheid ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Berufungswerber nach den Bestimmungen des (zu dieser Zeit geltenden) Fremdengesetzes 1997 (FrG). Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und lehnte es ab, dem Berufungswerber einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Zusammengefasst erachtete die erstinstanzliche Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als geboten, weil d... mehr lesen...
Rechtssatz: Anders als zur Beurteilung der (sachlichen) Zuständigkeit der Berufungsbehörde war nach der hier relevanten Rechtslage (§ 91 Abs 1 FrG; wobei dies auch nach dem FPG so ist) für die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines fremdenpolizeilichen Bescheides der Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl VwGH v 15 12 2004, Zl 2001/18/0230 mwH). Im Fall der örtlichen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ist die Berufungsbehörde ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem VwGH-Beschluss, mit dem der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Asylantrages und dem Ausspruch der Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde ausdrücklich auch ausgesprochen, "dass der beschwerdeführenden Partei die Rechtsstellung zukommt, die sie als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte". Kam dem Bf auch vor rechtskräftiger Zurückweisung und Ausweisung gemäß § 19 AsylG keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, so war aber... mehr lesen...