Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Gesetzeswortlaut). Da der Berufungswerber rumänischer Staatsbürger ist und Rumänien während des Berufungsverfahrens der Europäischen Union beitrat, hatte der UVS die Notwendigkeit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen eines rechtskräftig bestraften Vergehens der Schlepperei (§ 114 Abs 2 FPG) nach den Kriterien § 86 Abs 1 FPG zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei dieser Bestimmung nicht auf die grundsätzliche Verwerflichkeit und Schädlichkeit des Schlepperunwesens, sondern nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. In diesem Sinne war nach Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen, dass die vom Berufungswerber beabsichtigte entgeltliche Verbringung von acht Moldawiern von der ungarischen zur italienischen Grenze seine einzige Schleppung war. Der Berufungswerber hatte davor noch keine Personen nach bzw durch Österreich geschleppt und lagen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich künftig als Schlepper betätigen werde (er wurde nicht wegen gewerbsmäßiger Schlepperei verurteilt und lagen laut Gerichtsurteil nur Milderungsgründe und keine erschwerenden Umstände vor). Dazu kam, dass sich der Berufungswerber gewöhnlich nicht in Österreich aufhält, sondern allenfalls durchreist, da er seinen Lebensmittelpunkt in Italien hat; die nachteiligen Folgen der Schleppung wären in Italien und nicht in Österreich aufgetreten. Aus diesen Gründen hatte der Berufungswerber durch sein persönliches Verhalten zwar die öffentliche Ordnung gestört, jedoch war danach eine weitere erhebliche Gefährdung der nach § 86 Abs 1 FPG geschützten öffentlichen Interessen nicht erkennbar. Das Aufenthaltsverbot war daher aufzuheben.