Die Zuständigkeit iS des § 9 Abs 1 Z 1 FPG 2005 besteht daher für den Personenkreis, der grundsätzlich unter den Regelungskreis
Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei fällt, unabhängig davon, welche der in Artikel 6 genannten Rechte der türkische Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigungsdauer bereits erworben hat. Auch in Fällen, in denen sich im fremdenrechtlichen Verfahren herausstellt, dass ein türkischer Arbeitnehmer nur deshalb Zugang zum regulären Arbeitsmarkt gefunden hat, weil er durch unrichtige Angaben die zuständigen Behörden getäuscht hat oder eine Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen ist und daher eine ?ordnungsgemäße Beschäftigung? im Sinne der Bestimmungen des Artikel 6 des Assoziationsratsbeschlusses nicht vorliegt, fällt die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nicht nachträglich weg.