RS UVS Burgenland 2006/05/12 166/10/06012

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Veröffentlicht am 12.05.2006
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Rechtssatz

Anders als zur Beurteilung der (sachlichen) Zuständigkeit der Berufungsbehörde war nach der hier relevanten Rechtslage (§ 91 Abs 1 FrG; wobei dies auch nach dem FPG so ist) für die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines fremdenpolizeilichen Bescheides der Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl VwGH v 15 12 2004, Zl 2001/18/0230 mwH). Im Fall der örtlichen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ist die Berufungsbehörde verpflichtet, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben (VwGH vom 30 05 2001, Zl 98/21/0511 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (samt Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde dem Berufungswerber am 02 05 2005 zugestellt und somit zu dieser Zeit erlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre daher für das Bestehen einer Zuständigkeit der bescheiderlassenden Bundespolizeidirektion Eisenstadt erforderlich, dass sie im Sinne des zu dieser Zeit geltenden § 91 Abs 1 FrG 1997 örtlich zuständig gewesen wäre.

Gemäß dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden § 91 Abs 1 FrG 1997 richtete sich die örtliche Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt war, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher bestand, nach seinem Aufenthalt im Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens.

Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt setzte zwar erstmals im gegenständlichen Verfahren konkrete behördliche Schritte und wäre demnach als Behörde des ersten Einschreitens anzusehen. Eine darauf beruhende Zuständigkeit könnte sich aber nur dann ergeben, wenn der Berufungswerber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Wohnsitz im Inland gehabt hätte.

Den Feststellungen zufolge verfügte der Berufungswerber allerdings im Zeitpunkt der Festnahme über einen Wohnsitz in ***. Seine Inhaftierung war nicht geeignet, diesen Wohnsitz ?zu vernichten? und einen Wohnsitz am Ort der Inhaftierung zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nämlich durch die Inhaftierung am Ort des Aufenthalts, wo die Haft vollzogen wird, kein Wohnsitz begründet. Auch das Fehlen einer aufrechten polizeilichen Meldung war nicht geeignet, das Fehlen eines Wohnsitzes darzulegen. Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitz bestand, kam es nämlich nicht darauf an, wo der Berufungswerber oder ob er überhaupt aufrecht polizeilich gemeldet war. Vielmehr war bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitz vorlag, auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.

Schlagworte
Aufenthaltsverbot, örtliche Zuständigkeit, Wahrnehmung der Unzuständigkeit im Berufungsverfahren, Wohnsitz, Inhaftierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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