Begründung: Ob der Liegenschaft EZ 314 GB ***** (öffentliches Wassergut) ist das Eigentumsrecht für die Antragstellerin einverleibt. Ob der Liegenschaft EZ 303 GB ***** (öffentliches Gut - Straßen und Wege), das ua das Grundstück 3099/4 („Gewässer fließ.“) umfasst, ist das Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde F***** (in der Folge immer: Stadtgemeinde) einverleibt. Mit am 1. 12. 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangtem Gesuch beantragt die Antragstellerin unter Vorlage einer Anerkenn... mehr lesen...
Begründung: Der die Eintragungsgrundlage bildende Kaufvertrag enthält folgende Passagen: „III. Kaufpreiszahlung ... Die Vertragsteile weisen die Vertragserrichter und Treuhänder ausdrücklich an, die grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages erst nach der Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin vorzunehmen. ...". „VII. Bedingung Die Vertragsteile weisen den Vertragserrichter ausdrücklich an, dass eine Eintragung im Grundbuch erst nach Einlangen des Kaufpreises bei der Ve... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist die im Grundbuch einverleibte Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören (ua) die GST-NR 1026/2 und 1037/2. Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sind sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit der Führung, Benützung und Erhaltung einer elektrischen Hochspannungsfernleitung auf Gst 1026/2 1037/7 gem Dienstbarkeitsvertrag 1932-08-29 für EZ 56" und sub C-LNR 3a die „Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens a... mehr lesen...
Begründung: Im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Grundbuchgesuchs war die Erstantragstellerin grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 350 Grundbuch *****. Zu C-LNR 1a (TZ 3034/2006) war zugunsten der V***** AG ein Höchstbetragspfandrecht von 4.506.000 EUR einverleibt. Am 10. 12. 2007 schloss die Erstantragstellerin als Verkäuferin mit der Zweitantragstellerin als Käuferin einen Kaufvertrag über diese Liegenschaft ab, in dem unter Punkt IV. unter dem Tite... mehr lesen...
Begründung: Am 13. 9. 2006 schlossen die Erst- und die Zweitantragstellerin einen Kauf- und Logistikvertrag, wonach die Zweitantragstellerin der Erstantragstellerin nicht in Geld bestehende, mit insgesamt 43.080 EUR bewertete Leistungen sowie um 260.000 EUR folgende Grundstücke im Rang der Rangordnungen vom 4. 9. 2006 verkaufte, und zwar 1.) aus EZ 141 GB ***** Gst 2866 und 2899/2, 2.) EZ 509 GB ***** mit Gst 2877/1, und 3.) aus EZ 920 GB ***** Gst 2865/2, 2876, 2878/1, 2878/3, 28... mehr lesen...
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ 4 Grundbuch ***** waren das Eigentumsrecht des Erstantragstellers sowie sub C-LNR 3a das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Maria E***** und sub C-LNR 23a das Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Drittantragstellerin gemäß Punkt II. der Vereinbarung vom 17. 1. 2001 einverleibt sowie sub B-LNR 1g zu TZ 1808/2004 die Rangordnung für die Veräußerung bis 21. 11. 2005 angemerkt. Ob der Liegenschaft EZ 4 Grundbuch ***** waren das Eigentumsrech... mehr lesen...
Begründung: Gisela L***** ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 495 ***** bestehend ua aus dem GST-NR 691/1. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, gemäß §§ 2 und 6 Abs 1 Hochleistungsstreckengesetz iVm § 2 Abs 2 Z 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zugunsten der Antragstellerin die Enteignung des im Eigentum von Gise1a L***** stehenden GST-NR 691/1 der EZ 495 ***** durc... mehr lesen...
Begründung: Grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** ist Georg S*****, der die Liegenschaft in einem Notariatsakt vom 21. 3. 2002 an Waltraud S*****, geboren am 20. 12. 1941 schenkungsweise übertragen hat. Diese Schenkung wurde nicht verbüchert. Die Liegenschaft ist mit diversen Pfandrechten belastet. Für Waltraud S***** ist zu C-LNR 14 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Am 2. 12. 2005 schloss Waltraud S***** als Verkäuferin mit den Antragstellern eine... mehr lesen...
Begründung: Edith D***** ist grundbücherliche Eigentümerin von 39/613 (B-LNr 4), 52/613 (B-LNr 17) und 175/613 (B-LNr 20) Anteilen der Liegenschaft EZ 2205 Grundbuch *****, verbunden mit Wohnungseigentum an den Wohnungen Top Nr 5, 6 und 2. Zu B-LNr 17 und B-LNr 20 ist jeweils ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller begehrte hinsichtlich der Liegenschaftsanteile B-LNr 4, B-LNr 17 und 20 die Vormerkung seines Eigentumsrechts unter Vorlage von Anboten zur Ü... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die hier in der Grundbuchsurkunde enthaltene Klausel ("Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, das die grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages vor gänzlicher Kaufpreiszahlung nicht erfolgen kann. Die vom Vertragsverfasser unterfertigte Grundbuchseingabe um Einverleibung des Eigentumsrechts am Kaufobjekt für den Käufer gilt gegenüber dem Grundbuch als Nachweis der Kaufpreisbegleichung, sodass ein urkundlicher Na... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte, ihr aufgrund der Pfandurkunde vom 10. 12./13. 12. 1993 und der Pfandvorrangseinräumungserklärung vom 10. 12./14. 12./18. 12. 1993 ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen: a) die Einverleibung des Pfandrechts für EUR 72.672 sA und Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 21.801 b) die Anmerkung der Haftung dieser Forderung zur Deckung der Pfandbriefe der H***** AG (Kautionsband) c) die Einverleibung des Vor... mehr lesen...
Norm: GBG §31WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
Rechtssatz: Eine Beglaubigung der Unterschriften auf der dem Eintragungsbegehren gemäß § 17 Abs 2 WEG zugrundeliegenden Urkunde (hier: Protokoll über die Eigentümerversammlung) ist gemäß Umkehrschluß aus § 31 GBG nicht erforderlich. Auch die Unterschrift auf dem Grundbuchsantrag muß mangels besonderer Vorschriften nicht beglaubigt sein. Entscheidungstexte 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §431BIG-Gesetz §2 Abs2GBG §31GBG §136 Abs1
Rechtssatz: Im § 2 Abs 2 BIG-Gesetz ist nicht der Eigentumserwerb des Liegenschaftskäufers, der nach dem Intabulationsprinzip sehr wohl der Einverleibung bedarf (§ 431 ABGB) normiert, sondern (erkennbar zur Vermeidung von Problemen, die das Intabulationsprinzip im Zusammenhang mit § 1120 ABGB auswirft) lediglich der Eintritt des Erwerbers in bestehende Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit ... mehr lesen...
Norm: GBG §31GBG §119 Z4GBG §123
Rechtssatz: Mangeln der Vollmacht des Machthabers die Erfordernisse des § 31 GBG, ist der durch die bücherliche Verfügung belastete Machtgeber stets persönlich zu verständigen. Wird die Verständigung unterlassen, beginnt die Frist für einen Rekurs des Machtgebers gegen die die Eintragung bewilligenden Beschluss (§ 123 Abs 1 GBG) nicht zu laufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §31GBG §119 Z4GBG §123 Abs1
Rechtssatz: Die Rechtsmittelfrist des § 123 Abs 1 GBG beginnt mangels einer den Vorschriften des § 31 GBG entsprechenden Einschreitervollmacht nicht schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter der Rechtsmittelwerberin, sondern erst mit der gemäß § 119 Z 4 GBG vorgenommenen Zustellung an die Machtgeberin zu laufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin schloß am 21.3.1990 mit dem Eigentümer der oben genannten Liegenschaft einen notariellen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, in dem die Vertragsteile festhielten, sie seien eine Lebensgemeinschaft eingegangen und bewohnten derzeit das Haus R*****, wogegen das Haus R***** 37 wohl eingerichtet, aber nicht bewohnt sei. Unter der Voraussetzung, daß im Zeitpunkt des Ablebens des Liegenschaftseigentümers diese Lebensgemeinschaft noch aufrecht bestehe, vereinb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §171AußStrG §174 BGBG §31
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des § 171 AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §867GBG §31GBG §31 Abs2GBG §32
Rechtssatz: Sofern ein Bundesland in seiner Eigenschaft als Träger von Privatrechten Urkunden auszustellen hat, durch die seine grundbücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf andere Personen übertragen werden sollen, sind sie von den zu seiner Vertretung gemäß der betreffenden Landesverfassung befugten Personen zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen. Ent... mehr lesen...
Die Antragsteller haben auf Grund einer Quittung und Löschungserklärung vom 18. Juni 1963, die für die zuständige Landesregierung von einem Landesrat unterschrieben und mit dem Siegel des Amtes der Landesregierung versehen ist, um die Löschung eines auf ihrer Liegenschaft zugunsten des Landes Oberösterreich haftenden Pfandrechtes samt den dazugehörigen Anmerkungen angesucht. Das Erstgericht bewilligte die Eintragung, das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Landes Folge und wi... mehr lesen...
Norm: GBG §31GBG §119 Z4
Rechtssatz: Handelt es sich um eine Eintragung gegen den Machtgeber und ist die den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht des Machthabers dargetan, dann hat die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber zu geschehen, gleichviel von wem um die grundbücherliche Eintragung angesucht wurde. Die Zustellung an den Machtgeber ist wirkungslos und vermag eine neuerliche Rechtsmittelfrist nicht in Lauf ... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §31
Rechtssatz: Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. Wurde die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft zur aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrages gemacht, dann muss die hierüber ausgestellte Quittung im Sinne des § 31 GBG 1955 beglaubigt werden. Ents... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 31. Jänner 1959 verkauften Johann und Katharina K. von der ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ. 5 der KG. L. die Grundstücke 1748 Acker und 1749 Weide sowie Teile der Grundstücke Nr. 1818/1, 1819 und 1821 um den Betrag von 48.000 S an Leopold und Aloisia L. Sie erteilten ihre Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung dieser Trennstücke, zur Eröffnung einer neuen Einlage sowie zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer. Der Kaufpreis sollte in der Fä... mehr lesen...
Norm: ABGB §432ABGB §433ABGB §1425GBG §31GBG §32 Abs1 litb
Rechtssatz: Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage v... mehr lesen...
Norm: ABGB §1075GBG §31
Rechtssatz: Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des § 1075 ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch verbücherungsfähige Urkunde nachgewiesen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 25... mehr lesen...
Norm: EO §367GBG §31ZPO §226
Rechtssatz: Weigert sich der Verpflichtete um die Beglaubigung seiner Unterschrift auf einer Urkunde beim Notar oder bei Gericht anzusuchen, dann ist ebenso wie in dem Fall, in dem er sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, auf Einwilligung in die Einverleibung zu klagen. Das auf Grund dieses Begehrens zu fällende Urteil bildet die Grundlage für die Verbücherung. ... mehr lesen...
Die am 14. Juni 1950 in Agram verstorbene Erblasserin war Eigentümerin der Liegenschaft EZ. X Grundbuch Y. Sie hatte diese Liegenschaft mit demSchenkungsvertrag vom 17. August 1949 ihrer Tochter Alice Z. geschenkt. Der Schenkungsvertrag ist bereits verbüchert. Die Erblasserin war im rechtsgeschäftlichen Verkehr als Partei und im Verfahren zur Verbücherung des Schenkungsvertrages als Antragstellerin durch ihren Schwiegersohn Rudolf Z., Kaufmann in G., vertreten, der sich mit der vom Ch... mehr lesen...
Norm: BeglaubigungsV 21.05.1929 BGBl 1929/75 §5GBG §31ZPO §292
Rechtssatz: Bei der Vorschrift des § 5 der V vom 21.05.1929, BGBl 75, handelt es sich um eine instruktionelle Vorschrift hinsichtlich des Inhaltes des Beglaubigungsvermerkes, deren Verletzung jedoch das Erfordernis der Formgültigkeit des Beglaubigungsvermerkes für dessen Wertung als öffentliche Urkunde in keiner Weise berührt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG 1955 §31
Rechtssatz: Ein mit mehreren Käufern abgeschlossener Kaufvertrag über eine Liegenschaft kann auch dann bücherlich einverleibt werden, wenn ihn nur einige dieser Käufer unterschrieben haben. Entscheidungstexte 2 Ob 92/24 Entscheidungstext OGH 13.02.1924 2 Ob 92/24 Veröff: SZ 6/59 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...