RS OGH 1960/11/9 5Ob335/60, 5Ob7/80, 5Ob88/92, 5Ob218/03z, 5Ob187/06w, 5Ob216/06k, 5Ob253/06a, 5Ob18

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Veröffentlicht am 09.11.1960
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Norm

GBG §26
GBG §31

Rechtssatz

Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. Wurde die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft zur aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrages gemacht, dann muss die hierüber ausgestellte Quittung im Sinne des § 31 GBG 1955 beglaubigt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 335/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 5 Ob 335/60
    Veröff: SZ 33/125
  • 5 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 7/80
    nur: Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe. (T2)
  • 5 Ob 88/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 88/92
    nur T1; Veröff: NZ 1993,20 (Hofmeister, 23)
  • 5 Ob 218/03z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 218/03z
    Vgl auch; Beisatz: Konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung in der Grundbuchsurkunde. (T3)
  • 5 Ob 187/06w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 187/06w
    Beis wie T3
  • 5 Ob 216/06k
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 216/06k
    Auch; Beisatz: Dasselbe gilt für die funktionell gleichwertige Bestätigung der Zahlung der Entschädigungssumme nach dem EisbEG. (T4)
  • 5 Ob 253/06a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 5 Ob 253/06a
  • 5 Ob 185/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 185/08d
    Vgl; Beisatz: Selbst wenn nach der Vertragslage ein urkundlicher Nachweis für den Eintritt der Bedingung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Treuhänder zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung im Sinn des § 31 GBG abhängig zu machen. Den Parteien steht eben keine Disposition über die in den §§ 26 ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zu, was sich selbstverständlich auch auf den Verzicht einer Beweisführung vor dem Grundbuchsgericht bezieht. (T5)
    Bem: Konditionale Verknüpfung zwischen einem Verbücherungsanspruch und einer Bedingung. (T6)
  • 5 Ob 172/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
    Auch; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T7)
    Beisatz: Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt. (T8)
    Bem: Hier: Nach dem Vertragswortlaut kann von den Parteien (nicht bloß eine Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder, sondern ebenso) beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch der Käufer(in) auf Verbücherung ihres Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. (T9)
    Veröff: SZ 2008/175
  • 5 Ob 254/08a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 254/08a
    Vgl; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T10)
  • 5 Ob 214/09w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 214/09w
    Auch; Veröff: SZ 2009/140
  • 5 Ob 203/10d
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 203/10d
    Beisatz: Fehlt eine als Quittung taugliche Urkunde, dann kommt auch keine Vormerkung des Rechts in Betracht. (T11)
    Beisatz:Behauptete faktische Schwierigkeiten bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs. (T12)
  • 5 Ob 92/12h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 92/12h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen. (T13)
  • 5 Ob 240/12y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 240/12y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beis wie T13
  • 5 Ob 120/13b
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 120/13b
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 159/13p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 159/13p
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Bem wie T9
  • 5 Ob 206/13z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 206/13z
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 240/15b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 240/15b
    Auch; Beis wie T5; Bem wie T9
  • 5 Ob 66/17t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 66/17t
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
  • 5 Ob 139/17b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148
  • 5 Ob 145/19p
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 145/19p
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängt und die damit aufschiebend bedingt ist. (T14)
  • 5 Ob 91/21z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2021 5 Ob 91/21z
    nur T1; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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