Norm
GBG §31Rechtssatz
Handelt es sich um eine Eintragung gegen den Machtgeber und ist die den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht des Machthabers dargetan, dann hat die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber zu geschehen, gleichviel von wem um die grundbücherliche Eintragung angesucht wurde. Die Zustellung an den Machtgeber ist wirkungslos und vermag eine neuerliche Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019