TE OGH 2003/11/11 5Ob218/03z

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1.) Mera K*****, und 2.) Bakir K*****, beide vertreten durch Mag. Bernhard Wenger als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Artur Roßacher, Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. Juni 2003, AZ 1 R 126/03d, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die hier in der Grundbuchsurkunde enthaltene Klausel ("Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, das die grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages vor gänzlicher Kaufpreiszahlung nicht erfolgen kann. Die vom Vertragsverfasser unterfertigte Grundbuchseingabe um Einverleibung des Eigentumsrechts am Kaufobjekt für den Käufer gilt gegenüber dem Grundbuch als Nachweis der Kaufpreisbegleichung, sodass ein urkundlicher Nachweis hierüber dem Grundbuch nicht zu erbringen ist.") ist der zu 5 Ob 317/00d = bbl 2001/82 = AGS 2002/522 [Hoyer] beurteilten durchaus vergleichbar. Die konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung wurde sogar besonders deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass den Parteien keine Disposition über die in den §§ 26 ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung des Rechtserwerbs zusteht, bezieht sich selbstverständlich auch auf den hier behaupteten Verzicht einer Beweisführung.Die hier in der Grundbuchsurkunde enthaltene Klausel ("Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, das die grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages vor gänzlicher Kaufpreiszahlung nicht erfolgen kann. Die vom Vertragsverfasser unterfertigte Grundbuchseingabe um Einverleibung des Eigentumsrechts am Kaufobjekt für den Käufer gilt gegenüber dem Grundbuch als Nachweis der Kaufpreisbegleichung, sodass ein urkundlicher Nachweis hierüber dem Grundbuch nicht zu erbringen ist.") ist der zu 5 Ob 317/00d = bbl 2001/82 = AGS 2002/522 [Hoyer] beurteilten durchaus vergleichbar. Die konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung wurde sogar besonders deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass den Parteien keine Disposition über die in den Paragraphen 26, ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung des Rechtserwerbs zusteht, bezieht sich selbstverständlich auch auf den hier behaupteten Verzicht einer Beweisführung.

Anmerkung

E71673 5Ob218.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00218.03Z.1111.000

Dokumentnummer

JJT_20031111_OGH0002_0050OB00218_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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