Norm
EO §367Rechtssatz
Weigert sich der Verpflichtete um die Beglaubigung seiner Unterschrift auf einer Urkunde beim Notar oder bei Gericht anzusuchen, dann ist ebenso wie in dem Fall, in dem er sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, auf Einwilligung in die Einverleibung zu klagen. Das auf Grund dieses Begehrens zu fällende Urteil bildet die Grundlage für die Verbücherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004573Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0070OB00202_5600000_001