Rechtssatz
Bei der Vorschrift des § 5 der V vom 21.05.1929, BGBl 75, handelt es sich um eine instruktionelle Vorschrift hinsichtlich des Inhaltes des Beglaubigungsvermerkes, deren Verletzung jedoch das Erfordernis der Formgültigkeit des Beglaubigungsvermerkes für dessen Wertung als öffentliche Urkunde in keiner Weise berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040437Dokumentnummer
JJR_19530715_OGH0002_0020OB00477_5300000_001